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BGH Entscheidung vom 22.07.1964 – 2 StR 263/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_ 263/64 2171 052

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef EP aus SB zetoren am

GERD 1951. ir. va, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in aer Verhandlung,

Lanägerichterat Dr. GEB bei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter SEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründer

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Rüge der unvorschriftsmäßigen Banetzung des Gerichts begründet ist.

Bei dem Urteil hat als Richter Assessor Dr. Hi mitgewirkt, den der Landgerichtspräsident als zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG für den erkrankten Landgerichts-

rot VD vestellt hatte.

8 67 GVG ermächtigt den Präsidenten des Landgerichts, im Falle einer kurzfristigen Verhinderung eines Kamnermitgliedes die Vertretungsfrage zu regeln, sofern auch die in der Geschäftsordnung nach § 63 GVG bestimmten regelmäßigen Vertreter verhindert sind. Der Landgerichtspräüsident hat seine: Anordnung vom 2. März 1964 über die Bestellung des Ässessors Dr. He nach Hinweis auf die Erkrankung des Landgerichtsrats Wii vi folgt begründet: |

"Nach dem Geschäftsverteilungsplan wird Landgerichts.

vet Ve on Gen Landgerichtsräten Dr. He ED: KO sovie Dr. WW, Beisitzer der

1. Strafkammer, vertreten. Diese sind infolge eigener Aufgaben als verhindert anzusehen, zumal sie bis

jetzt die geschäftsplanmäßige Vertretung für Landgerichtsret VD wahrgenommen haben. Die Beisitzer der 7. Strafkammer, Landgerichtsräte Dr. PEEEEEED und BB zina am 4.5.1964 infolge Vorbereitung größerer Sachen an der Vertretung verhindert."

Zu Recht beanstandet die Revision diese Begründung als unzureichend. Sie enthält schon dem Sprachgebrauch nach nicht die erforderliche bestimmte Feststellung, daß die als Stellvertreter zunächst in Frage kommenden Beisitzer der 1. Strafkammer wegen Überlastung mit anderen Dienstgeschäften tatsächlich verhindert waren. Sie legt vielmehr die Annahme nahe, daß die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben eine Feststellung der Verhinderung nicht rechtfertigte, daß aber der Landgerichtspräsident glaubte, ihre Belastung für erheblich halten und annehmen zu dürfen, sie komme einer Überlastung nahe und könne daher wie eine Verhinderung. behandelt werden. Dafür spricht auch, daß für die weiteren Stellvertreter, die beiden Beisitzer der 7. Strafkammer, die Verhinderung infolge Vorbereitung größerer Sachen, wenn auch ohne Darlegung im einzelnen, | ausdrücklich festgestellt wird. Die Möglichkeit einer solchen Annahme wird nicht etwa ausgeräumt durch die weitere Begründung, die Beisitzer der 1. Strafkammer hätten bis jetzt auch die geschäftsplanmäßige Vertretung für Landgerichtsrat 00 wahrgenommen. Da sich diese Vertretung nur vom 25. Februar bis 2. März 1964, also auf fünf Tage erstreckte, hätte ersichtlich gemacht werden müssen, daß die genannten Richter durch die Vertretung für eine so kurze Zeit alle ärei zugleich besonders belastet wurden. Zudem kamen als Vertreter für den erkrankte!

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Landgerichtsraet VB noch zwei Beisitzer der

7. Strafkammer in Betracht. Nach der Verfügung des Landgerichtspräsidenten sollen also fünf Richter wegen ihrer Überlastung an der Vertretung verhindert gewesen sein. Um einen derartigen Ausnahmefall zu begründen, hätten die Tatsachen im einzelnen angegeben werden müssen, die es nmöglich machten, daß auch nicht einer dieser Richter bei der Verhandlung der anstehenden Strafsache mitwirken konnte. Der Mangel äieser Angaben verwehrt dem Revisionsgericht nicht nur die Nachprüfung, ob der Landgerichts-. prüsident zu Recht die Voraussetzungen des § 67 GVG

bejaht hat, an.die seine Ermächtigung gebunden ist (vgl.

BGHSt 7, 205, 209); aus dem Mangel ergibt sich für den Senat auch zur Gewißheit, daß der Lanägerichtspräsident, wie schon der Wortlaut seiner Anordnung nahelegt, die sich aus dem Begriff der Verhinderung ergebenden Grenzen seiner Befugnis in der Tat zu weit gezogen hat.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer | Henning