Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 22.07.1964 – 2 StR 247/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
‚Die Pflicht zur Wahrheitserxorochung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit Zür erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächliche Anhaltspunkte. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu ‘gewinnen. » BCH, Urt. v. 22. Juli 1964. 2 StR 247/64 LG Wuppertal 2_StR_247/64 In Namen des Volkes In der Strafsache ‚\gezen r den chemaligen Volksschullehrer Arthür m — Kr ED. goboron am EEE 1900 in ED, wegen Unzucht mit einer Abhängigen U.8. hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ' in Köln zurückverwiesen, Von Rechts wegen Gründes Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Februar 1958 wegen Unzucht mit cincr Abhängigen in Tatcirheit mit Unzucht mit cinem Kinde zu eincr Gefängnisstrafe von cinen Jahr verurteilt, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über GewEhrung von Straffrceiheit vom 31. Dezember 1949 eriassen worden ist. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 25. Mai 1962 wurde zugunsten des Angeklagten die “iederaufnahme des Verfahrens und die Erncuerung der Hauptverhendlung angeordnet. Das Landgericht hat das frühere Urteil aufrechterhalten. Hiorgegen richtet
2171 051
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StPO § 244 Abs. 2
‚Die Pflicht zur Wahrheitserxorochung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit Zür erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächliche Anhaltspunkte. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu ‘gewinnen.
»
BCH, Urt. v. 22. Juli 1964. 2 StR 247/64 LG Wuppertal
2_StR_247/64
In Namen des Volkes
In der Strafsache
‚\gezen r
den chemaligen Volksschullehrer Arthür m — Kr
ED. goboron am EEE 1900 in ED,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen U.8.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1965 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ' in Köln zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Februar 1958 wegen Unzucht mit cincr Abhängigen in Tatcirheit mit Unzucht mit cinem Kinde zu eincr Gefängnisstrafe von cinen Jahr verurteilt, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über GewEhrung von Straffrceiheit vom 31. Dezember 1949 eriassen worden ist. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 25. Mai 1962 wurde zugunsten des Angeklagten die “iederaufnahme des Verfahrens und die Erncuerung der Hauptverhendlung angeordnet. Das Landgericht hat das frühere Urteil aufrechterhalten.
Hiorgegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. |
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil dic Rüge unzureichender Sachaufklärung durchgreift, soweit sie darauf gestützt wird, daß das Landgericht gewissc, von der Revision näher bezeichrete Leweise erst erhoben hat, nachdem die als Sachverständige
zugezogence Yachärztin für Psychiatrie und Neurologie Frau Prof. Dr. Nau zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga IEEEB gehört und vom Gericht entlassen worden war.
Allerdings trifft die Meinung der Revision nicht zu, eine abschließende psychiatrische und psychologischco Begutachtung cines Zeugen könne inmer erst nach Erhebung aller Beweise abgegeben werden. Wann. cinen Sachverständigen im Laufe der Hauptverhandlung Gelegenheit zur gutachtlichen Stellungnahme zu geben ist, hüngt von der jeweiligen Gestaltung des Einzelfalls und insbesondcre davon ab, ob sich der Sachvorständige bereits vor dem Ende der Beweisaufnahme zur Abgabe scineg Gutachtens in der Lage “ sicht. Das wird nicht selten schon vor Erhebung aller Bewcise der Fall sein. Daher verletzt im allgemeinen der Tatrichter die ihm gemäß § 244 Abos. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres dadurch, daß cr einen Sachverständigen, auch wenn dieser sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen gutachtlich äußern soll, nicht erst unmittelbar vor Abschluß der Beweisaufnahn hört. Er kann aber durch die Vernchmung des Sachverständigen zu einem früheren Zeitpunkt gegen diese Pflicht verstoßen, wenn es in Interosse der Wahrheitserforschung geboten ist, daß der Sachverständige vor Erstattung scines Gutachtens der gesamten Beweisaufnahme oder zumindest einen Teil der Beweisaufnahme beivohnt, um deren Ergebnisse und damit weitere, für die Eegutachtung möglicherweise bedeutsame Gosichtspunkte berücksichti gen und ihre Beurteilung aus sciner Sicht dem Gericht unterbreiten zu können. Eine solche besondere Sachlage, die vor allem durch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann, bei der Frhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein, war hier gegeben.
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Dic Bejahung oder Verneinung dcs Schuldvorwurfs hing allein von der Beurtcilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Holga IB av. Gerade dic Frage ihrer Glaubwürdigkeit wurde aber von den am 3. und 4. Verhandlungstage vernonmenen vier Sachverständigen, den Psychologen Medizinalrat a.D. Dr. Leu und Prof. Dr. Undeutsch einerscits und den Psychiatern Medizinaldircktor a.D. Dr. Schäfgenund Frau Prof. Dr. Nau anderergcits, verschieden beantvortet. \lährend dic beiden Psychologen, dic berceits in der früheren Hauptverhandlung in Februar 1958 dic Glaubwürdigkeit Helga JD>s uneingeschränkt bejaht hatten, auch in der erncuten Hauptverhandlung bei der von ihnen damals vertretenen Ansicht verblicben, waren dic zwei Psychiater anderer Meinung. Vor allem hat Frau Prof. Dr. Nau nicht nur Zweifel in die Glaubwürdigkeit der Helga IB sosctzt, sondern diese wegen ihrer intellektuell unterdurchschnittlichen Begabung, verbunden mit charakterlichen Abwegigkeiten von Krankheitswert, als cine ungecignete Zeugin tezeichnet. Damit hatte Frau Prof, Dr. Nau zwar cine gutachtliche Beurteilung abgegeben, ehe das Landgericht am 5. und 6. vVerhandlungstage dic Bewcisaufnahnme in Abwesenheit der Sachverständigen mit der Vernchnung mchrerer 2Zeugen, darunter des
Vaters der Helga IB una dor früheren Fürsorgerin Siefer
- jetzigen Ehefrau RWWED-, sowic mit der Vorlesung eines Erzichungsbcerichts fortsctzto, soweit dieser schriftliche Äußerungen der inzwischen verstorbenen Erzichungsleiterin CB iüver Helga EB entnidt. Wic aber aus der von Frau Prof. h Dr. Nau nach Erstattung des Gutachtens auf Wunsch des Landgerichts 5 überreichten schriftlichen Zusammenfassung ihrer mündlichen Ausführungen hervorgeht, hatte sic bereits am 2. Verhandlungstag angeregt, den Vater der Heiga KB 2}: Zeugen zu hören, weil nach langjühriger wissenschaftlicher Erfahrung der persönliche Eindruck von den Eltern cinces jugendlichen Zeugen und
von dessen Reaktionen auf die Aussagen der Eltern sehr bedeutsam sein könne. Ferner hatte sie es für angezeigt gehalten,
daß die frühere Fürsorgerin SB als Zeugin vernommen
„urde, und zwar unter Hinwcis darauf, daß sich Helga JEW nach den, was sic der Sachverständigen berichtet hatte, einige Zeit nach der - angeblichen - Tat im Urlaub ihrem Vater offenbart habe, der auch der Türsorgerin SW "alles erzänit" und seiner Tochter gegenüber geäußert hätte: "Dadrauf kriege ich Dich nach Hause". Zudem hatte die Sachverständige noch darauf aufmerksam gemacht, daß ihr bei Erstattung des Gutachtens eine Verwertung der ausführlichen Akten des Landkreises Geldern
und des Landschaftsverbandes Rneinland in Köln sowie der Anstalten,deo Bergischen Diakonissen-Muttcerhauses in Wülfrath mit den psychologisch .und psychiatrisch wichtigen Berichten ger damaligen Zeit nicht möglich sci, da diese Unterlagen nicht zun Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Dennach hat Frau Professor Dr. Nau vor Abgabe ihres Gutachtens
zum Ausdruck gebracht, daß sie es, um zu einer abschließenden, allc maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Stellungnahme zu gelangen, für erforderlich hielt, bei der Vernchmung des Vaters der Helga MB sovie der ehemaligen Fürsorgerin DD] also Zeugen zugegen zu sein sowie die von ihr senannten Unterlagen nach deren Einführung in die Hauptverhandlung verwerten zu können.
Diesen Verlangen der Sachverständigen hätte die Strafkammer im Interesse der Wahrheitserforschung stattgeben rüssen. Wie schon erwähnt, war die Entscheidung über die Berechtigung des Schuldvorwurfs allein davon abhängig, ob lelza MB als glaubwürdig angeschen werden konnte oder ıicht. Welche Schwierigkeiten die Beantwortung dieser Frage
bot, tritt nicht nur in den widersprechenden Auffassungen der psyclologischen und psychiatrischen Sachverständigen zutage, sondern wird auch aus der umfangreichen Erörterung verschiedener, im Urteil behandelteor Umstände deutlich, so z.B. aus
den Darlegungen zur Verschliceßbarkeit des Klassenzimmers. Bei
einer so außergewöhnlich schwicrigen Sachlage wäre es daher Pflicht
des Landgerichts gevicsen, alle Möglichkeiten zu nutzen, die sich boten, um noch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkcit Helga Ms zu erhalten. Hierzu hätte auch die Anwesenheit von Frau Prof, Dr, Nau bei der Vernehmung des Yaters der Holga IB und der früheren Fürsorgerin Se
als Zeugen sovic bci der Verlesung des open näher unschriebenen Teils des sTzichungsberichis äienen können; denn es ist nicht auszuschlicßen, Uaß Frau Prof. Dr. Nau, wenn sie diesem Abschnitt der Bewceisaufnahnme beigewohnt und damit Gelegen-
heit gehabt hätte, auch ihrerseits Fragen an die Zeugen zu stellen, aus deren Vernehmung sowie aus dem verlesenen Teil
des Erzichungsberichts zu weiteren, für die Würdigung aus der Sicht des Psychiaters wichtigen Erkenntnissen gekommen wäre. Deren Verwertung würde sic dann möglicherweise in die Lagc versetzt haben, ihre - bercits vorher gewonnene - Auffassung über dic Ungeeignetheit Helga DO 3 als Zeugin in einer Weise zu verticfen, daß sich das Landgericht auf Grund einer
allc maßgeblichen Gesichtspunkie umfassenden gutachtlichen. Stellungnahme zu ciner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit Helga Ms hätte veranlaßt sehen können.
Deshalb lag hier cine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß dic Strafkammer die Beweisaufnahne am 5. und G. Verhandlungstage in Abwesenheit der Sachverständigen Frau Prof. Dr. Hau fortgeführt und dieser damit die Nöglichkeit genommen hat, allc nach ihrer “einung für cine abschlicßendc Begutachtung bedeutsamen
Unstünde zu berücksichtigen und deren Beurteilung aus ihrer Sicht dem Gericht zu unterbreiten.
Daß das Urtoil auf dem Vorfahrensverstoß beruhen kann, bedarf nach dem zuvor Gesägten keiner besonderen Darlegung. Es muß daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so daß die übrigen Verfahrensbeschwerden "sowie die sachlichrechtlichen Einvendungen der Revision nicht crörtert zu werden brauchen.
Bci der Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an dic Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Meycr Henning