Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 17.07.1964 – 4 StR 364/63

4. Strafsenat

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AStR 361/65 2167 019

Im Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

den Hilfsarbeiter Georg BD EB zus TEE - GE. zooren an BEE 1950 in 2a.

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WWW in äcr Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EB bei dcr Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 1963 wird verworfen. |

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch läßt cinen Rechtsfehler erkennen. Auch dagegen, daß dio dauernde . Eidesunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden ist, bestehen keine rechtlichen Beden-

ken,

Krumme Flitner Börtzler

Mayr .. Spiegel