Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 14.07.1964 – 1 StR 236/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2133 008

1_S+R_236/6A

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzger u aus Nm, geboren am De Ye

wegen Unzucht mit einem Kinde ua. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert. Bundesrichter Dr. Hübner ‚ * Bundesrichter Fischer | Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24, Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.:

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.

Dic weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Grinde:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dic Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gerügt wird, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Unzucht

mit cinem Kinde verurteilt hat, stellt es nur fest, daß

der Angeklagte sein Glied aus der Hose herausnahm und zu

dcm 13-jährigen Schüler Holmuth Fo sagte: "Hast du schon so einen Langen gesehen?" Es stellt weiter Test, daß

er danach den Jungen aufforderte, auch seinen Geschlechtstcil hervorzuholen, daß der Junge gas aber nicht tat, sich vielmchr gegen den Angeklagten wchrte und schließlich wegliecf. Es fehlt

dem angefochtenen Urteil also die Feststellung, daß Helmuth das Glied des ‚Angeklagten "geflissentlich" betrachtet hat: Nur wenn er das getan hätte, würde ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (und zwar nicht, wie das Landgericht UA 6 unten annimmt, ein Verleiten zur Duldung, sondern ein Verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen) vorliegen (BGHSt 1, 168, 171;

8, 1, 2 f; 15, 118, 121 £; BGH NIW 1953, 710 Nr. 16)»

Sah der Junge das Glied des Angeklagten aber gar nicht

an oder alsbald wieder weg, nachdem er erkannt hatte,

was ihm angesonnen wurde, so liegt nur der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor (RG JW 1935, 524 Nr. 23).

Die fehlende Feststellung läßt sich auch nicht dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils entnehmen, und zwar umso weniger, als nach dem späteren Verhalten des Jungen,|der sich gewehrt hat und weggelaufen ist, die Annahme nicht fernliegt, er habe das Glied des Angeklagten nicht geflissentlich betrachtet.

f

Dilesor Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochterien Urteils, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit eibem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucr/t zwischen: Männern verurteilt ist, wenn auch die Verur;eilung wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern für sich allein betrachtet keinen Rechtsfehler erkeıinen 1äßt (BGHSt 4, 323, 325; 5, 88, 90; 7, 231, 233; BGH Now 1957, 191 Nr. 19), ferner im Ausspruch über die Gesimtstrafe.

H

Ä fi f }

j

-4-

3.) Im übrigen ist die Revision unbegründet. Insbesondere 1äßt sich ausschließen, daß die Höhe der wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern erkannten Strafe sich auf die Höhe der Strafe im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausgewirkt hat.

4.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Das Landgericht hat im Talle der Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist. Will es diese Erwägung erneut anstellen, so wird es sich empfehlen, Feststellungen über Art und Höhe der Vorstrafen und über dio ihnen zugrundeliegenden Taten zu treffen.

Dr. Geier Seibert Bundesrichter Dr. Hübner befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert das Urteil zu unterschrei -

Fischer Sanders ben.

Geier