Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 08.07.1964 – 2 StR 227/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RT 2171 041
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Hans Hip =.:: "ED. dort geboren an EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter REED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. Dezember 1963 mit den Fest- . stellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Strafkammer des Landge-
richts Kleve in Moers zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Niebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. |
Die Sachbeschwerde ist begründet, weil die Verurteilung des Angeklagten als Täter von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach hat sich dieser zwar an der Wegnahme des dem Vater seines Bekannten NggB genörigen Personenkraftwagens beteiligt, mit dem beide zunächst eine Rundfahrt durch die nähere Umgebung machen wollten. Daß seine Mitwirkung aber in der Absicht geschah, - auch - sich das fahrzeug rechtswidrig zuzueignen, geht aus den Urteils-
gründen nicht hervor. Abgesehen davon, daß schon der Gedanke, das Fahrzeug wegzunehmen, von N stammte,
ist er es gewesen, der das Schloß an dem Stahltor, das
die Zufahrt zu dem Anwesen des Vaters sicherte, gewaltsan aufbrach, wobei ihm der Angeklagte - nur - half. Bei der sodann gemeinsam unternommenen Fahrt durch das Stadtgebict . von Rheinhausen hat WB den Kraftwagen gesteuert; er
hat auch, nachdem er den Angeklagten vor dessen Haustür abgesetzt hatte, allein die Rundfahrt durch Rheinhausen fortgesetzt und hat nach Verübung eines Diebstahls das Fahrzeug für die Weiterfahrt zu seiner Wohnung. in Duisburg-Meiderich benutzt. Von dort ist er am nächsten Tage mit dem Kraftwagen nach Rheinhausen zurückgekehrt und hat
ihn hier auf einem Parkplatz abgestellt. Somit hat nach der Wegnahme nur > nach seinem Belieben und unabhängig von dem Angeklagten über das Fahrzeug verfügt. Das spricht in hohem Maße dafür, daß bei der Wegnahme die Absicht
der hieran Beteiligten dahin ging, allein gg die Herrschaft über den Kraftwagen zu verschaffen. Jedenfalis rechtfertigen unter diesen Umständen die zur Mitwirkung des Angeklagten festgestellten Tatsachen, nämlich daß
er bei dem gewaltsamen Öffnen des Stahltores geholfen
und zusammen mit Ne den Kraftwagen auf die Straße geschoben hat, für sich allcin nicht die Annahme, daß er mit dem Willen tätig geworden ist, das Fahrzeug - auch - sich zuzueignen.
Da somit das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, ‚schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem diese sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 248 b StGB wendet. Die dazu in Betracht
kommenden Umstände geltend zu machen, werden der Angeklagte und sein Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, weil das Landgericht die Beteiligung des Angeklagten an der Wegnahme des Fahrzeugs auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nochmals wird prüfen müssen.
Dabei wird die immerhin auffällige Tatsache mit zu erwägen sein, daß N] bereits am Tage nach der Wegnahme des Kraftwagens mit diesem nach Rheinhausen zurückgekehrt ist und ihn dort, für jedermann sichtbar, auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hat..
Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist die Strafkammer zuständig, weil sich das Verfahren nur noch gegen den Beschwerdeführer richtet, der bei Begehüng ‚der Tat bereits volljährig war.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Meyer