Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 06.07.1964 – 5 StR 516/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EB ä
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Günter W ED aus zu bei LO, geboren am MB 1932 in Loki,
wegen Unzucht mit einem Kinde
im ur
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember: 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt . als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka - Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, - Bundesanwalt Dr iD 2 ©
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 6.Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Anhaltspunkte dafür, daß. der Sachverständige Dr.Raspe zur Beantwortung der unter I 1 der Revisionsbegründung bezeichneten Frage nicht in der Iage gewesefi wäre, sind weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil noch sonst ersichtlich. Es brauchte sich der Strafkammer daher nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen: weiteren Sachverständigen zu hören. on Zu
Die gerügten verstöße gegen die ss, 252 und 261 StPO sind nicht erwiesen. °"
2. Die Sachrüge führt aus folgenden’ Gründen zur Aufhebung des Urteilsz
Die Strafkanmer hat für diejenigen Vorfälle, die sie zum Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren gemacht hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint, die des :§ 51 Abs.2 StGB aber bejaht. Hierzu wird in den Urteilsgründen gesagt, der Angeklagte sei nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.Raspe zu den Tatzeiten "nicht volltrunken im Sinne des § 51 Abs.1 StGB" gewesen.
Er habe allerdings auch bei diesen Gelegenheiten "infolge seiner Gesamtpersönlichkeit in Verbindung mit dem genossenen Alkohol" an akuten Bewußtseinsstörungen gelitten, die zwar nicht sein Einsichts-, wohl aber sein Hemmungsvermögen erheblich verminderten.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte seit 1947 an genuiner Epilepsie leidet und daß er 1959 einen Unfall mit seinem Moped gehabt hat, der eine Rißfraktur des Stirnbeines und Veränderungen des Nervensystems zur Folge hatte. Der Angeklagte leidet noch heute an einer bereits 1959 aufgetretenen Atrophie des linken Sehnervs, die darauf hindeutet, daß er bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch erlitt. Ein solcher Täter kann, auch wenn er nicht "volltrunken! ist, auf Grund seiner genuinen Epilepsie und der Unfallfolgen in Verbindung mit genossenen Alkohol an akuten Bewußtseinsstörungen leiden, die seine Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs.1 StGB ausschließen. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkammer diese Möglichkeit in vollem Umfange erkannt, geprüft und verneint hat. Die Worte "seiner Gesamtpersönlichkeit .„.." sind zu unbestimmt.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, muß grundsätzlich die Zahl der strafbaren Einzelakte genau feststellen. Ist ihm dies ausnahmsweise nicht möglich, muß er jedenfalls die von ihm als erwiesen angesehene Mindestzahl der Einzelakte in den Urteilsgründen mitteilen. Das ist hier nicht geschehen, soweit die Strafkammer Einzelakte der fortgesetzten Unzucht darin gesehen hat, daß der Angeklagte sich auf Ursula RW legte und Beischlafbewegungen ausführte. Das Urteil sagt insoweit nur, daß dies "mehrfach" geschehen sei.
ww 5 .
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. ME Zr Sarstedt Koffka 2 Schmidt :
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