Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.07.1964 – 4 StR 208/64

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Hermenn 1 EEE zus COMME: geboren om EEE 1920 ir ze.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt a in ücr Verhandlung;

Bundesanvalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. März 1964 wird vervorfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen

Von Rechts wegen

Die Revision des wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilten Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,

Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Nicht jede geringfügige körperliche Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit oder eine sonstige Verhaltensweise, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, ist als unzüchtige Handlung anzusehen, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruht oder auf sie abzielt (R6GSt 67, 173;

RG DR 1943, 578; BGHSt 2, 164, 167; BGH NJW 1954, 120

Nr. 27; 1962, 1628, 1630 Nr. 18; IM Nr. 13 zu § 176 Nm.

3 StGB). Darüber befindet nicht allein der äußere Eindruck der Handlung; Maßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (BENSt 2, 164, 167). Auch auf die Persönlichkeit und die Bezichung der Beteiligten sowie auf die sonstigen Begleitumstände des Falles, besonders den Beweggrund des Täters

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kommt es dabei an (IM Nr. 13 zu § 176 Nr. 3 StGB). Dieser Rechtsprechung liegt die Notwendigkeit zu Grunde, die Wertung auf alle Umstände des Einzelfalles zu stützen, um die gerechte Entscheidung zu gewährleisten. In Grenzfällen kommt die Entscheidung im wesentlichen dem Tatrichter zu.

Hier 1äßt die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen, daß das Landgericht sich bewußt gewesen ist, es sei zwischen Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedcutenden Berührungen und Zudringlichkeiten zu unterscheiden. Seine rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten, der knapp drei Wochen vor dem Tattage wegen Unzucht mit seiner Stieftochter verurteilt worden war, stellt ersichtlich auf die Umstände des vorliegenden Falles ab. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Landgericht konnte für seine Würdigung die wollüstige Absicht des Angeklagten verwerten, aber auch sein über die erwiesene Berührung hinausgehendes Vorhaben, das wegen des Dazwischentretens des Freundes der Stieftochter nicht verwirklicht werden konnte,

Unzüchtige Griffe unter den Rock eines fast sechsehn® jährigen Mädchens werden unter Umständen nur als Versuch der Tat, möglicherweise sogar nur als bloße Vorbereitungshandlungen zu bewerten sein, falls der Täter eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen späteren Handlungen erwartet. War er aber - wie hier fostgestellt -— schon bei seinem Griff“ von Geschlechtslust beherrscht, m ist die Tat vollendet, selbst wenn er - wie der Angeklagte - nicht ganz zum erstrebten Ziel gelangt

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ist, weil er an weiteren Handlungen nur durch äußere Umstände gehindert worden ist (BGHSt 9, 13, 15; RGSt 69, 137, 143).

Da auch dic Strafzumessungserwägungen frei von Rechtsirrtum sind, ist die Revision zu verwerfen,

Krumme Flitner Börtzler

Mayr ' Spiegel