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BGH Entscheidung vom 03.07.1964 – 4 StR 195/64

4. Strafsenat

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2173 070

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autoverkäufer Jürgen ı EEE zu: Ha estt., dort geboren am ED 1335;

wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Lr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

6. Dezember 1963 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge.

Die Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nötigt und die Aufklärungsrüge zu keinen für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Denn sie beanstandet nur, daß die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht hinreichend geprüft hat.

II. bie Sachrüge.

l. Die Revision verkennt nicht, daß ihre Angriffe auf die Feststellungen unzulässig sind. Das Landgericht konnte übrigens die Beweisaufnahme auch dahin würdigen, daß der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit Frau Ms erzwingen wollte.

2. Rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 Abs. 1 StGB. Abgesehen von den Darlegungen dazu, daß Anhaltspunkte für das Vorliegen eines pathologischen Rausches beim Angeklagten zur Tatzeit nicht feststellbar seien, beschränkt sich das Landgericht auf folgende Sätze:

"Die Kammer hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte - für sein Tun voll verantwortlich zu machen ist. Bei der Beantwortung dieser Trage folgt das Gericht voll dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Weinland. Nach seinen Darlegungen hat sich beim Angeklagten wahrscheinlich als Folge der Pockenimpfung im A,.ter von ca. 2 Jahren eine Gehirnentzündung ein- ‚gestellt, die eine Charakter- und Wesensveränderung nach sich gezogen hat. Sie manifestiert sich bei dem intellektuell primitiven, allerdings sehr sensiblen Angeklagten vor allen darin, daß er auf geringe Anlässe, wie z.B. Zurechtweisungen, Spott oder ähnliche Herausforderungen mit Trotzhaltung reagiert, die von ihn mit rationalen Mitteln nicht zu durchbrechen ist. Lie postencephalitische Wesensveränderung macht den Angeklagten, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, aber nicht unzurechnungsfähig".

Schließt sich der Richter, wie es hier geschehen ist, den fachiichen Äußerungen des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Bausch und Bogen an, so müssen die Gründe des Sachverständigengutschtens im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, das es von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgeht (BGHSt 7, 238, 240). Daran fehlt es hier. Aus den oben wieder-

gegebenen Sätzen läßt sich nicht einmal entnehmen, woraus der Sachverständige seine Überzeugung geschöpft hat, der Angeklagte sei trotz der zu Charakter- und Wesensveränderung führenden Hirnentzündung als wahrscheinlicher (aber nicht sicherer) Folge der Pockenimpfung zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig gewesen. Dazu lag hier

aber besondere Veranlassung vor, Denn die Beurteilung

der Folgen von Hirnentzündungen, die verschiedene Ursachen haben können, iet nicht immer leicht. Auch gehen die Meinungen darüber auseinander, ob grundsätzlich Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht. Als besonders wichtig wird in der medizinischen Wissenschaft persönlichkeitsfremde postencephalitische Trieb- und Dranghaftigkeit angesehen, die manchmal ganz plötzlich und unerwartet zum Ausbruch kommt und zu Körperverletzungen, ganz besonders häufig aber zu Sexualverbrechen führt (Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 54,

5, 319 ff; Ponsold, Lehrbüch der gerichtlichen Medizin 1957, $. 179, 180; Kretschmer, Diagnostik des triebhaften Verbrechers, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen (Mitteilungen der £riminalbiologischen Gesellschaft Bd. VII), S. 1, 3 bis 7). \

3. Ist danach das angefochtene Urteil wegen unzureichender Erörterung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, aber auch nur deswegen, aufzuheben, so können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff).

4. Das Landgericht wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch noch einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen in der Beurteilung von Hirnentzündungen zur um-

fassenden Begutachtung des Angeklagten, unter Zuhilfenahme seiner Krankheitsgeschichte, zuzuziehen haben, Nötigenfalls wird der Begutachtung eine Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten Anstalt voranzugehen haben, in der eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten

durchgeführt werden. Für die Beurteilung wird möglicher-

weise bedeutsam sein, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch die Lösung eines etwa ein Jahr andauernden Verhältnisses mit Geschlechtsverkehr kurz vor dem Tage der Tat erheblich getroffen worden ist.

5. In seinen Erwägungen zur Strafbemessung hat das Landgericht eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die es als schulderhöhend bewertet hat, u.a. die Brutalität und Gewalt, mit der der Angeklagte gegen sein Opfer vorgegangen ist. Liesen Umstand hat das Landgericht sogar als "ganz beträchtlich strafschärferd" bezeichnet. Umstände, die die Folge unverschuldeter geistiger Verfassung des Täters sind, dürfen nicht als straferhöhend angesehen werden (4 StR 373/61 vom 17. November 1961). Auch das wird das Landgericht zu beachten haben, wenn es die Tat als Folge einer

mu.

postencephalitischen Wesensveränderung ansehen sollte, die zu plötzlicher Triebentladung geführt hat.

Krumme Flitner . Börtzler

Bundesrichter Mayr Spiegel ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Krumme