Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 30.06.1964 – 1 StR 235/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

1_StR 235/64 2108 049

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Kaufmann Emil H ED zus (EEE geboren am EEE 19:5 in re, zur Zeit in Haft,

wegen ausbeuterischer Zuhälterei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ra als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 1964 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen nachgeprüft, jedoch weder im Schuldspruch noch - abgesehen von dem unten erörterten Punkt - im Strafausspruch Rechtsfehler zu finden vermocht.

Möglicherweise hat aber das Jandgericht es versehentlich unterlassen, § 79 StGB anzuwenden. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 25. Oktober 1963 durch das Amtsgericht Passau zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist offensichtlich rechtskräftig geworden. Daß der Angeklagte jene Gefängnisstrafe zur Zeiv der Hauptverhandlung bereits gänzlich verbüßt hatte, :ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht, ist auch nach Sachlage wenig wahrscheinlich. Da die Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, im April 1965, also vor jenem Urteil, begangen wurde, hätte also möglicherweise nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Die Strafkammer hat sich jedoch zur Bildung einer Gesamtstrafe überhaupt nicht geäußert. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt, um ihm die Möglichkeit

- 3 -

zu geben, die etwa gebotene Gesamtstrafenbildung nachzuholen (BGHSt 12, 1). An der Nachholung würde die Straf kammer auch dann nicht gehindert sein, wenn der Angeklag die durch Urteil vom 25. Oktober 1963 ausgesprochene Strafe inzwischen verbüßt hätte (BGHSt 4, 366; 15, 66,

71):

Auf jeden Fall wird die Strafkammer über die Anrechnung etwaiger Untersuchungshaft zu entscheiden haben.

Dr. Geier Wwillms Hübner

Fischer Mai