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BGH Entscheidung vom 23.06.1964 – 5 StR 215/64

5. Strafsenat

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5 StR 215/64 Im Namen des Volkes 2192

006

In der Strafsache gegen

geboren am mm 1933 in Fol (Schlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. i

Die nach dem 16.Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet,

I. Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, einen weiteren, vom Bundeskriminalamt zu benennenden Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte nicht Spurenverursacher der in der Hauptverhandlung von dem Sachvers bändigen Ham verwendeten Tatortspur sei.

Zur Begründung des Antrages hatte er vorgetragen, das Bundeskriminalamt verfüge über Forschungsmittel, die denen des Sachverständigen HB überlegen seien.

Die Strafkammer, die schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen HB das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen hielt, hat den Antrag mit der weiteren Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan worden, ‚daß der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen HB überlegen erschienen.

Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge hat keinen Erfolg. j

Bei der Rüge, der Tatrichter habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht mit der Begründung. abgelehnt, daß der neue Sachverständige über keine überlegenen Forschungsmittel verfüge. (§ 244 Abs.4 StPO,Satz 2, 2. Satzteil, 3. Möglichkeit), gehören grundsätzlich zu den Tatsachen, die gemäß § 344 Abs.2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung angegeben werden nüssen, diejenigen (möglichst bestimmt zu bezeichnenden) besonderen Forschungsmittel, die dem neuen Sachverständigen

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zur Verfügung stehen, sowie diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, daß diese besonderen Forschungsmittel denen des früheren Gutachters überlegen sind. Forschungsmittel in diesem Sinne sind die Hilfsmittel und Verfahren, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient (so Geier in Löwe/Rosenberg StPO 21.Aufl. § 244 Anm.34 2.Abs.), wobei jeweils nur solche Hilfsmittel und Verfahren in Betracht kommen, die gerade für die Untersuchung und Beantwortung derjenigen Sachverständigenfrage von Bedeutung sind oder sein können, um die es sich im Einzelfall handelt.

Die vorliegende Revisionsbegründung entspricht diesen Erfordernissen nicht. Sie begnügt sich bei der Rechtfertigung der Rüge mit allgemeinen Darlegungen über die Forschungstätigkeit des Bundeskriminalamtes auf dem Gebiet der Daktyloskopie.

2, Die Rüge, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift ebenfalls nicht durch.

. Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe

in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Hg zu der Überzeugung gelangt, daß die Tatortspur von dem Angeklagten stanmt. Dabei hat sie bei dem Vergleich dieser Spur mit einen Vergleichsabäruck in Übereinstimmung nit dem Sachverständigen zwölf und außerden, unabhängig vom Sachverständigen, noch weitere in beiden Abdrücken "vorkommende anatomische Merkmale (Minutien) erkennen können. Das Urteil ergibt außerden, daß die Strafkammer sich über die’ Sachkunde des Sachverständigen Han sorgfältig unterrichtet hat. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

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II.

Die Sachrüge hat gleichfalls keinen Erfolg; was die

Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst läßt das Urteil keine Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker