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BGH Entscheidung vom 23.06.1964 – 5 StR 208/64

5. Strafsenat

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2192 007 5_StR 208/64

* Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verkäufer Günter M m zus ven geboren am EEE 1951 in vi.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u.a

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Hannover vom 24.Februar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die in dieser Sache nach dem 24.Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

A Ze

- 2-

Gründe§

Die Sachrüge, die der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhebt, dringt nicht durch.

Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte die Gewalthandlungen, mit denen er sich im Besitz der Tasche zu erhalten suchte, auf einer Straße im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB begangen hat. Der von der Strafkammer als Nische bezeichnete Vorraum steht praktisch einer Schaufensterpassage gleich. Für diese hat aber der Bundesgerichtshof bereits anerkannt, daß sie Bestandteil der Straße ist (BGHSt 13,12).

Der Senat hat auch im übrigen das Urteil sachlichrechtlich nachgeprüft. Dabei haben sich keine durchgreifenden Bedenken ergeben.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Börker