Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 16.06.1964 – 5 StR 153/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21 99 07% 5_StR 153/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Krankenpfleger Friedrich z mm zus Bew
dort geboren am B 1551,
- Sachbezeichnung: HB u.a. - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.November 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgelehnt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2 -
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger : Weisse auf die Entscheidung über die Unterbringung beschränkt.
Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer durfte die Unterbringung nicht, wie sie es getan hat, deshalb ablehnen, weil zu erwarten sei, daß der Angeklagte in einem vor einem anderen Gericht schwebenden Verfahren, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, untergebracht werden würde..
Die Feststellungen der Strafkammer gaben keinen genügenden Anhalt für die sichere Erwartung, daß das schwebende weitere Strafverfahren zu einer Unterbringung des Angeklagten führen würde. Nur wenn die Strafkammer eine derartig sichere Erwartung hatte und haben durfte, hätte sie mit Rücksicht darauf von der Unterbringung absehen dürfen (BGHSt 15,279,283). Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen darüber, daß die in dem schwebenden weiteren Verfahren abzuurteilende Tat, die der Angeklagte nach acm Gutachten des im vorliegenden Verfahren vernommenen Sachverständigen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit begangen hatte, symptomatisch dafür sei, daß sein Zustand auch weitere erhebliche Rechtsverletzungen befürchten ließe. Der Richter in dem anderen Verfahren hatte den Angeklagten auch nach der Untersuchung auf seinen Geisteszustand in Untersuchungshaft genommen, nicht seine vorläufige Unterbringung angeoränet.
Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 42b StGB zur Zeit des Urteils vorlagen, das heißt, ob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten mit Rücksicht auf die aus seinen krankhaften Zustand sich ergebende Gefährlichkeit erfordere. Das hat die Strafkammer nicht getan.
- 53.
Ihre Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht auch nicht, die Frage von sich aus zu beantworten, ganz abgesehen davon, daß der Eröffnungsbeschluß die Möglichkeit der Unterbringung nicht erwähnt und der Angeklagte auch nicht nach § 265 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt ". Koffka Schmidt Börker Kersting