Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.06.1964 – 2 StR 196/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen v. 19. Mai 1952, GVBl 111 Die rechtskräftig angeordnete Unterbringung einer Person auf Grund des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes vom 19. Mai 1952 steht deren Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB nicht entgegen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 42 b; Hess.Ges. üb. die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen v. 19. Mai 1952, GVBl 111
Die rechtskräftig angeordnete Unterbringung einer Person auf Grund des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes vom 19. Mai 1952 steht deren Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 - 2 StR 196/64 - LG Kassel
ImNanmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Sattler und Polsterer Heinz 1 EEE zus SW, Kreis Fo, dort geboren an EB 1950,
zur Zeit untergebracht im Psychiatrischen Krankenhaus in
cm,
wegen Unterbringung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Dottervweich Scharpenseel Meyer
Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1964 wird
verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat gemäß § 42 db StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der - allein erhobenen - Sachbeschwerde hat nichts ergeben, was den Bestand des Urteils gefährden könnte. Entgegen der Meinung der Revision sind die Voraussetzungen des § 42 b StGB in zureichender Weise rechtsirrtumsfrei dargetan. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 5, 140 geltend macht, die im Urteil geschilderten Diebstähle ließen, "da sie in einer extremen Lebenssituation begangen worden seien", nicht den Schluß auf künftige, für die Allgemeinheit gefährliche Taten des Beschuldigten zu, bildet das Vorbringen einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich.
Unbegründet ist der Einwand, die öffentliche Sicherheit erfordere die angeordnete Maßnahme nicht, weil der Beschuldigte durch den rechtskräftigen Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts in Butzbach vom 27. September 1961 auf der Grundlage des § 1 des’ Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher,
rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 195>2 (HessGVBl 111) in eine geschlossene Krankenabteilung eingewiesen worden sei. Daß die Strafkammer unter diesem Gesichtspunkt dic Notwendigkeit der Unterbringung nach § 42 db StGB nicht gmügend geprüft habe, trifft nicht zu. Sie hat im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, daß eine Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren nach 88 429 ff StPO eine weitergehende Sicherung der Öffentlichkeit gewährleistet, als es nach dem Hessischen Gesetz vom 19. Mai 1952 der Fall ist. Dabei darf nämlich, worauf der Senat schon in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 4. März 1959 - 2 StR 1/59 - hingewiesen hat,
ie in § 19 dieses Gesetzes getroffene Regelung über die Beurlaubung eines Untergebrachten nicht unbeachtet !c!.i!en, Hier wird abweichend von den für die Verwahrung oder Unterbringung maßgeblichen Vorschriften anderer Länder,
so 2.B. für das Land Bayern im Verwahrungsgesetz vom
30. April 1952 (BayBS I 435) und für das Land Nordrhein-Westfalen im Gesetz über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen vom 16. Oktober 1956 (Nordrhein-Westf. GVBl 300), sowie vor allem abweichend von den maßgeblichen Bestimmungen des strafrechtlichen Sicherungsverfahrens dem Leiter der Anstalt das Recht eingeräumt, einen Untergebrachten von sich aus ohne vorherige Entscheidung des Gerichts zu beurlauben; diesem braucht der Anstaltsleiter lediglich eine Mitteilung zu machen, und auch das nur, wenn die Dauer der Beurlaubung drei Monate übersteigt. Demgegenüber ist bei einer nach § 42 db StGB angeordneten Unterbringung, abgesehen davon, daß das Gesetz eine Beurlaubung nicht vorsieht, gemäß § 42 f StGB allein das Gericht zur Entscheidung über eine Entlassung berufen, die zudem nach § 42 h StGB nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung gilt. Unter diesen Umständen wird der mit einer Maßnahme nach § 42 b StGB verfolgte Sicherungszweck nicht schon durch eine Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz vom 19. Mai 1952
erreicht. Deshalb stand, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, der rechtskräftige Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts in Butzbach vom 27. September 1961 der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten unter den Voraussetzung des § 42 b StGB nicht entgegen.
Baldus Dotterweich Scharpenscel
Meyer Henning