Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.06.1964 – 2 StR 165/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 165/64 2172 046
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans Peter 5 CB aus U, geboren an EB 1937 in IE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Mordes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reclıs erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1965 wird verworfen; jedoch faller die Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie die Anrechnung der Unter-
suchungshaft weg.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes
zu lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat sic ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Zuchthausstrafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-
fahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie
nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des
Schuldspruchs.
Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte hatte ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen. Als seine Ehefrau die wiederholt erbetene Einwilligung in eine Scheidung atlehnte, begann der Angeklagte mit dem Gedanken zu spielen, sie zu töten und dadurch gewaltsam die ihm zur Fessel gcwordene Ehe zu beenden. Dieser Gedanke wurde in der Folgezeit zum festen Tötungsentschluß.
An 26. Juni 1965 kam es zwischen den Eheleuten zu einer heftigen Auscinandersetzung. Als beide gegen 23 Uhr sich zur Nachtruhe begaben, forderte die durch den vorangegangenen Streit erregte Frau den Angeklagten auf, ihr in der Küche zwei Schlaftabletten in einer Tasse Wasser aufzulösen; sie selbst begab sich in einen anderen Raum. Der Angeklagte sah nunmehr die Gelegenheit gekommen, seiren Tötungsplan durch Verabreichung einer Überdosis Schlaftabletten zu verwirklichen. Er nutzte die kurze Atwesenheit seiner Frau aus, löste 13 weitere Tabletten in der Tasse auf und gab diesen Trunk seiner Frau, die ihn arglos zu sich nahm. Sie fiel kurz darauf in tiefen Schlaf. Der Angeklagte war überzeugt, daß seine Frau in den nächsten Stunden sterben werde. Morgens bemerkte er zu seiner Überraschung, daß seine Frau, wenn auch schwach, so doch noch deutlich atmete. Er war sich unsicher, ob der beabsichtigte Erfolg ohne weiteres Zutun auch eintreten werde. Um sicher zu gehen griff er zur Gewalt, unfaßte mit den Händen den Hals seiner Frau und drückte nit beiden Damen unter größter Kraftaustrengung gegen ihren kei.’ kupf, um sie so zu erwürgen. Als er erkannte, daß es ihm auch auf diese Weise nicht gelang, den nd herbeizuführen, nahm er Strümpfe seiner Trau, rollte sie zusammen, führte den so entstandenen Strang durch den Nacker der auf dem Rücken liegenden Frau hindurch und zog ihn "est um den Hals zusammen, wobei er die beiden ten ver-
knüpfte. Die angelegte Drossel führte \!en Tod in wenigen Augentlicken herbei.
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich zweier selbständiger Straftaten, eines versuchten und eines vollendeten Mordes schuldig gemacht. Es geht hierbei offenbar davon aus, daß der Angeklagte, als ihm Zweifel kamen, ob die verabreichte Überdosis Schlaftabletten den erhofften Erfolg habe, auf Grund eines neuen Entschlusses begonnen habe, seinen Tatplan mit Gewalt durchzuführen. Dem ist jedoch nicht beizutreten. Pür die Beurteilung, ob zwei rechtlich voneinander getrennte strufbare Handlungen vorliegen oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob es dem Angeklagten unter Ablehnung anderer Tötungsmittel gerade auf die Herbeiführung des Todes durch die Verabreichung der Schlaftabletten ankam. Nur in diesem Falle wäre der von Anfang an bewußt dem Mittel nach begrenzte Tötungsplan mit dem Gebrauch dieses Mittels abgeschlossen gewesen und der Entschluß wegen der Möglichkeit eines Fehlschlages,nun mit Gewalt einzuwirken, als neue selbständige Tötungshandlung zu werten.
Hier hatte der Angeklagte den festen Entschluß gefaßt, seine Frau zu töten, da sie einer Verbindung mit seiner Geliebten im Wege stand. Es kam ihm debei nach den Feststellungen ersichtlich auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht an. Er griff. zu der Veratbreichung der Überäosis Schlaftab}etten, weil sich ihn dieses Tötungsmittel anbot, er es ohne Schwierigkeiten seiner arglosen Frau beibringen konnte und wohl. auch hoffte, einen gegen ihn auftretenden Verdacht lel.chter abwehren zu können. Er hat aber die Ausführung seines Tatentschlusses nicht aufgegeben, als er die Mögii:hkeit erkanı te, die Schl+ırtabletten würden den Tod nicht herbei-
führen, sondern sofort, um sicher zu gehen, Gewalt angewendet und seine Frau schließlich erdrosselt. Er wollte somit den Entschluß, seine Frau zu töten, nach dem für möglich gehaltenen Fehlschlag des ersten Mittels nunmehr mit einem anderen Mittel verwirklichen. Hiernach liegt ein einheitliches Geschehen vor (BGHSt 10, 129, 131; 14,
75, 79).
Zu Recht nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, da er seine Frau tötete, weil sie seinem Liebesverhältnis mit einer anderen Frau und einer etwaigen Ehe mit dieser im Tege stand (BGHSt 3, 132). Er hat auch heimtückisch getötet, und zwar entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht nur bei der Überreichung der Schlaftabletten an seine Frau. Trotz aller Spannungen hat sich seine Frau, als sie sich schlafen legte, keiner bösen Tat versehen. Sie schlief mit dem Angeklagten in einem Zimmer; sie war völlig arglos. Diese Arg- und Wehrlosigkeit hat der Angeklagte bewußt zu seiner Tat ausgenutzt, indem er ihr die Schlaftabletten verabreichte und sie schließlich erdrosselte. Es kommt daher nicht darauf an, ob er die zum Tode führende Drosselung ausführte, als die Frau noch unter der Wirkung der Tabletten stand (BGH JR 1951, 687; BGHSt 3, 183, 185;
7, 218, 221). |
Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe im Affekt gehandelt und seine Frau aus Angst vor Entdeckung des vorangegangenen Vergiftungsversuchs erdrossclt, greift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung dcs Schwurgerichts an. Im übrigen schlösse ein Handeln im Affekt eine Heimtücke nicht aus.
Der Angeklagte ist somit nur wegen eines vollendeten Mordes zu verurteilen. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes entfällt und damit auch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die hierfür ausgesprochene zeitige Zuchthausstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning