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BGH Entscheidung vom 15.06.1964 – 2 StR 149/64

2. Strafsenat

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2172 045

2 StR_149/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Brennereipächter Moritz Magnus P EB au: PO, dort geboren um EEE 1 91.,

wegen Monopolhinterzichung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Moneöml.hinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Gelüstrafe sowie zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 8.839.20 DM verurteilt. Ferner hat sie zwei Fässer mit 396.80 Litern Weingeist eingezogen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden, mit denen unter verschiedenen Gesichtspunkten Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, brauchen nicht abschließend erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Es sei nur bemerkt, daß die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter habe benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. BGHSt 4, 126), und daß die Behauptung, der Sachverständige Stepf sei beim Ausprobieren des Dampfin-

jektors nicht zugegen gewesen, nach dessen schriftlichen Gutachten vom 4. Januar 1958 unrichtig ist.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat folgendes ergeben:

Fehl geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die Feststellungen über die Befüllung des Gefäßes Nr. 33 seien widersprüchlich. Wenn die Strafkammer, weil sie Schätzungsfehler für möglich hält, nur eine Befüllung "bis 20 cm unter dem oberen Rand" für bewiesen erachtet, so bedeutet dies, daß sie für jeden und nicht nur für den letzten Tag von einer geringeren als der von den Zeugen geschätzten Flüssigkeitsmenge ausgeht. Ihre Feststellung, daß die Befüllung von Tag zu Tag gestiegen sei, wird daher hierdurch nicht berührt.

Auch der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung behauptete Widerspruch hinsichtlich des Malzverbrauches liegt nicht vor. Die Erwägung auf Seite 33 UA, daß die Berechnung des Angeklagten richtig sein könne, bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage, ob er sich in noch größeren als dem im Urteil festgestellten Umfange strafbar gemacht hat.

Daß die im März 1955 im Gefäß Nr. 33 vorgefundene Flüssigkeitsmenge von 500 Litern der Rest des im September 1954 festgestellten Inhalts von 800 Litern ist, hält die Strafkammer für ausgeschlossen,weil in der Zwischenzeit unmöglich 500 Liter verdunstet sein können und das Standglas nicht eine teilweise, sondern eine völlige Entlczrung des Behälters anzeigte. Inwiefern ihr hierbei ein

Denkfehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision geltend macht, das Verschwinden der Flüssigkeit aus dem Standglas beweise nur dessen Ent-

leerung, nicht aber die Entleerung des Gefäßes, sucht

sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters durch - ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig. Im übrigen geht sie dabei von falschen Voraussetzungen aus, denn bei gefülltem Gefäß bedurfte es zur Entleerung des Standglases

neben dem Öffnen des Entleorungshahnes nicht des Schließens des Lufthahnes, sondern des Zulaufhahnes.

Mit den Worten, der Angeklagte bestreite "nicht ernstlich", ® den Lufthahn zugesperrt zu haben, will die Strafkammer ersichtlich sagen, aus seinem Hinweis, hierzu berechtigt gewesen zu sein, ergebe sich, daß sein Bestreiten nicht ernst zu nehnen sei. Diese Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Mit Recht macht die Revision hingegen geltend, daß die Aussage der Zeugin JEW nicht als Beweisanzeichen hätte verwertet werden dürfen. Frau IWW nat - nach der Überzeugung der Strafkammer glaubhaft - bekundet, der in der Brennerei tätige Zeuge RD habe ihr während ihres Aufenthalts in Priesterath erklärt, daß der Angeklagte unter Zuhilfenahme des alten Feinbrandgerätes schwarz brenne. Da die Zeugin, wie im Urteil festgestellt ist, im August 1954 Priesterath verlassen hat, kann sich die Äußerung Rabes nicht auf das für September 1954 und März 1955 für erwiesen erachtete Schwarzbrennen beziehen, das der Verurteilung zugrunde liegt. Für die frühere Zeit hält die Strafkammer den Angeklagten einer strafbaren Handlung zwar

für verdächtig, nicht jedoch für überführt. Sie entnimmt also der Äußerung Rabes nur die Möglichkeit, daß der Angeklagte schwarz gebrannt habe. Dann durfte sie diese Äußerung aber nicht für die spätere Zeit als Bewceisanzeichen verwenden; denn auch beim „Indäzienbeweis darf das Gericht

die Verurteilung nur auf erwiesene Tatsachen stützen (vgl. BGH IM § 261 StPO Nr. 19 zu 1). Dazu genügt es nicht, daß ein Zeuge giaubhaft bekundet, ein anderer habe eine bestimmte Erklärung abgegeben, sondern der Tatrichter muß auch überzeugt sein, daß die Erklärung inhaltlich richtig ist; nur dann läßt sie einen Schluß auf die Schuld des Angeklagten zu. Da die Strafkammer diese Überzugung richt erlangt hat, bedeutet die Benutzung der Äußerung Rabes

als Beweisanzeichen die Verwertung eines bloßen Verdachtsgrundes. Eine solche Beweisführung verstößt gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten",

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, Nach der Beweiswürdigung auf Seite 18 ff UA hat es allerdings zunächst den Anschein, als ob die Strafkammer schon allein auf Grund der Aussagen der Zollbeamten H@» EEE. Ss: EEE: um. SCHE unG Me davon überzeugt sei, daß der Angeklagte im September 1954 schwarz gebrannt habe. Hierfür spricht auch, daß es auf Seite 20 UA’heißt, die ordnungswidrige Entnahme von Branntwein ergebe sich "im übrigen" auch aus der Aussage der Zeugin EBD. Auf Seite 21 VA wird dann jedoch gesagt, daß Gie Kammer keine Bedenken gehabt habe, die Aussage "zur Unterstützung ihrer Überzeugung vom strafbaren Vorgehen des Angeklagten PD mit heranzuziehen". Auf Seite 22 UA wird ferner bemerkt, daß keine Veranlassung bestanden

habe, die Äußerung Rabes "bei der Urteilsfindung außer Betracht zu lassen" Danach bestehen zumindest Zweifel, ob die Strafkammer nicht nur deshalb zu einem Schuldspruch gekommen ist, weil sie bei der Bildung ihrer Überzeugung diese Äußerung mit berücksichtigt hat. Diese Zweifel werden auch nicht dadurch behoben, daß es auf Seite 33 UA heißt, der Vorwurf gegen den Angeklagten gründe sich allein auf die Wahrnehmungen der Zeugen Sc, EEE: SieEEED und ig»: denn hiermit soll nur dargetan werden, weshalb es auf die Hilfsbeweisamträge nicht ankomme. Für die Frage, wie die Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat, ergibt sich hieraus nichts.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten betrifft.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning