Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 10.06.1964 – 2 StR 173/64

2. Strafsenat

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2172 040

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Joser W MD au: "EEE, geboren am ED 1952 ir DW, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatsp:äsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesar saltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter de. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 29. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Allerdings gehen die Einzelausführungen im wesentlichen von angeblichen Zeugenaussagen aus, deren Richtigkeit festzustellen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Indessen begegnet die Beweiswürdigung des Tatrichters rechtlichen Bedenken. Im Urteil wird ausgeführt, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich nicht zuletzt aus seinen Worten nach der Tat: "Die Christel hat sich ein Messer in die Brust gestochen!", die der Zeuge Ki gehört habe. Der Angeklagte sei somit bemüht gewesen, seine Täterschaft vor Dritten zu verschleiern (UA S. 24). Damit wird das, was bewiesen werden soll, nämlich die Täterschaft des Angeklagten, als bereits erwiesen vorausgesetzt. und nochmals zur Beweisführung herangezogen. Für sich gesehen besagen die Worte des Beschwerdeführers weder für noch gegen die Täterschaft etwas. Eine Verschleierungs-

absicht kann aber nur vorliegen, wenn der Angeklagte,

was gerade erst bewiesen werden sollte, Täter war. Ob

die Darlegungen, im Zusammenhang mit den sonstigen Gründen gesehen, anders auszulegen sind, mag dahinstehen; denn

das Urteil begegnet noch einem weiteren Bedenken,

Nachdem das Schwurgericht einen Selbstmordversuch der Ehefrau verneint hat, scheidet es die Möglichkeit eines Unglücksfalls deswegen aus, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen ernsthafte Stichverletzungen durch Hineinlaufen oder Hineinstürzen in ein Messer. nur dann entstehen könnten, wenn das Messer stark fixiert sei, nicht aber, wenn es, wie vorliegend, in der Hand geführt werde. Eine starke Fixierung des Messers ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte stand zwar zunächst dicht vor seiner Ehefrau, das Messer in der erhobenen Hand haltend. Unmittelbar anschließend kam es aber zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einem Handgemenge, wobei die Ehefrau, von Angst erfüllt, mit ihrer linken Schulter den Angeklagten wegzuschieben versuchte. Dabei kann die das Messer haltende Hand des Angeklagten an dessen Körper fixiert gewesen sein, wobei möglicherweise ein gegenseitiges Aufeinanderzubewegen noch den Druck verstärkt hat. Daß der Angeklagte im selben Augenblick mit dem Brotmesser die Ehefrau gezielt zwischen der vierten und fünften Rippe hindurch ins Herz gestochen hat, wird u.a. gerade mit dem Ausscheiden eines Unglücksfalls begründet.

Auch die Darlegungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht unbedenklich. Es wird ausgeführt, daß der von dem Angeklagten genossene Alkohol seine "Einsichts- und Zurechnungsfähigkeit" nicht beeinflußt habe; die Willensbestimmungsfähigkeit ist nicht ausdrücklich erwähnt. Daß

diese mit dem Worte "Zurechnungsfähigkeit" gemeint ist

und bejaht werden sollte, läßt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen, weil der Angeklagte durch den zuvor genossenen Alkohol stark enthemnt war, wie das Schwurgericht bei der Zubilligung mildernder Umstände gemäß

§ 213 StGB ausdrücklich hervorhebt. Nach alledem war das Urteil aufzuheben. Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning