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BGH Urteil vom 01.06.1964 – 2 StR 595/64

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 595/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Regierungsrat Werner B GEB =. N) bei

KB zchoren am 2 in Du

wegen einfacher Bestechlichkeit.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 10, Februar 1965, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter leyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Juni 1964, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit in einem Falle

verurtcilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von arei Honaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat sie einen Volkswagen sowie einen Betrag von 2 500 IM für dem Lande Nordrhein-Westfalen verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist offensichtlich unbegründet.

Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch der einfachen Bestechlichkeit schuldig gemacht, daß er sich den Volkswagen zunächst zum kostenlosen Gebrauch zur Verfügung stellen und später zu Eigentum übertragen ließ, ist rechtsfehlerfrei. Die Möglichkeit, daß er sich in einem Verbotsirrtum befand, scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus, Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Auffassung, daß zwei selbständige Taten vorlägen. Dabei kann es dahinstchen, ob nicht schon deshalb eine Tat im Rechtssinne anzunchmen ist, weil das Bestechung waittel dasselbe blieb und nur die Form wechselte, in der es dem Angeklagten zugewendet wurde. Wie die Revision unter Hinweis auf BGHSt 19, 323 zutreffend vorträgt, kann der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur tatsächlichen Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden. Fortsetzungszusammenhang ist somit hier nicht, wie die Strafkammer meint deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte bei der Annahme |

des Angebots, ihm den Volkswagen zum kostenlosen Gebrauch zu überlassen, noch nicht wußte, der Wagen werde ihm später einmal zu Eigentum angeboten und übertragen werden. Es kowmiat vielmehr darauf an, ob die kostenlose Gebrauchsüberlassung noch fortdauerte, als der Angeklagte sich entschloß, das Angebot auf Eigentunsübertragung anzunehnen; denn der Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit war zwar mit der Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung bereits rechtlich vollendet, jedoch zumindest solange nicht htsächlich beendet, als der Angeklagte noch Vorteile daraus zog, daß die Firma Daimler-Benz sämtliche Betriebskosten trug (vgl. BGHSt 11, 345, 347; 16, 207, 209). Dieser Zustand währte aber nach den Urteilsfeststellungen bis zum Eigentumsübergang, dem der Entschluß des Angeklagten not-

wendig vorausgegangen sein muß.

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Dem Angeklagten wurde durch den Kröffnungsbeschluß fortgesetzte schwere Bestechlichkcit vorgeworfen. In der Hauptverhandlung ist er dann darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen bestraft werden könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Uuständen dic Voraussetzungen des § 265 StPO vorliegen. Jedenfalls ist auszuschlicßen, daß sich der Angeklagte wirksaner als bisher hätte verteidigen können, wenn er auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines Vergehens der einfachen Bestechlichkeit hingewiesen worden wäre.

Die infolge der Änderung des Schuldspruches erforderliche Neufestsetzung der Strafe muß der Tatrichter vor-

nehnen.

Babe =

m,

Die Aufhebung erstreckt sich auf die Verfailerklärung, so daß auch insoweit neu zu entscheiden ist,

Baldus Dotterweich Kirchhof

Neycer Henning