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BGH Entscheidung vom 26.05.1964 – 5 StR 149/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 149/64 2192 022

InNauaen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Johann 7 Em aus Sem, geboren am di 1935 in ri (Litauen),

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen haben:

für R

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr us als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär im als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

echt erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14.Januar 1964

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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De

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Gründe§

1. Die Ehefrau des Angeklagten ist allerdings nicht über ihr Recht belehrt worden, das Zeugnis zu verweigern. Das ergibt die Sitzungsniederschrift. Auf diesem Verstoß kann das Urteil aber nicht beruhen, weil die Zeugin von selbst die Aussage verweigert hat. Das Verweigerungsrecht war ihr also bekannt.

Fehl geht die Meinung der Revision, die Zhefrau hätte auch über die Folgen belehrt werden müssen, die eine Aussageverweigerung für den Angeklagten haben könnte. Eine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Strafkammer aus der Aussageverweigerung Folgerungen gezogen hat, die dem Angeklagten nachteilig waren. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, der Versuch des Beschwerdeführers, seine Unschuld zu beweisen, sei aus mehreren Gründen nicht geglückt. Auf Grund anderer Beweismittel hat der Tatrichter dann die Überzeugung von der Schulä des Angeklagten gewonnen.

2. Für einen Verstoß gegen § 261 StPO besteht kein Anhalt. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Vorhang, an dem sich eine Gardinenrolle mit Klemmen befand, in Augenschein genommen worden. Die Augenscheinseinnahme am Tatort - dort befanden sich die anderen Klemmenrollen - stellt der Beschwerdeführer aber selbst nicht in Abrede. Die Strafkammer hat also ihre Überzeugung auch insoweit auf Vorgänge gestützt, die Teil der Hauptverhandlung waren.

3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen "sämtliche Schuhe des Angeklagten überprüfen lassen" nissen. Diese Notwendigkeit brauchte sich dem Tatrichter ohne besonderen Beweisamtrag

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des Verteidigers nicht aufzudrängen.

4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt \ Koffka Schmidt Siemer Börker