Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 12.05.1964 – 5 StR 185/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 185/64 2192 026
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Traktorfahrer Joszef T dm au: em, geboren am EEE 1955 ir ie (Unsarn),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof TEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.Februar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
l. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil die Revisionsbegründung keine weiteren Beweismittel nennt, deren das Landgericht sich hätte bedienen sollen.
..2. Die Rüge, daß die Strafkammer den § 261 StPO verletzt habe, ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Gerade diese freie Überzeugung will die Revision nicht gelten lassen; sie sucht vergeblich eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen, Die von ihr behaupteten widersprüche sind nicht vorhanden. Das angefochtene Urteil geht nicht, wie die kevision vorträgt, von einer versuchten Notzucht in Tateinheit mit versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde aus. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der Vorsatz des angeklagten sich auf das Alter des Kindes erstreckte; sie hält es für möglich, daß der Angeklagte zu jenen Männern gehört,
"denen eine Berührung mit dem Geschlechtsteil einer Frau genügt", Dies letztere ist allerdings, wie die Revision mit Recht vorträgt, eine "reine Vermutung"; sie hat sich jedoch nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt und beschwert ihn deshalb nicht.
3. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
4. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen, daß die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte bereue seine Tat nicht, Da der Angeklagte die Tat bestritt, hatte er keine Gelegenheit, Reue zu zeigen.
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Die gerügte Strafzumessungserwägung läuft daher nur darauf hinaus, daß der Angeklagte wegen seines Bestreitens strenger bestraft wird. Das ist ein Rechtsfehler.
5. Die Entscheidung entspricht dem Antrageder Bundesanwaltschaft.
.6. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Kersting