Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 12.05.1964 – 5 StR 134/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_134/64 2192 027
IimNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Wirtschafterin Else I EB zeborene 1b aus Be, geboren am 901 in Du (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrug.s i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1963
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung (II,12 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Pa rer
- 2.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. =
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen Martha WEB (11,1 der Urteilsgründe), Gertrud von HB (11,2), Otto wi@m (11,5), Alfred win (11,4),
Dorothea PO (11,5), Antonius Si (11,9), Elise HE (11,11) ist ohne sachlichrechtlichen Fehler. Inso-
weit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
2. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen Martha DB (11,5), Bruno ME (11,7) und Eheleute P@® (II,8) hat ebenfalls Bestand. Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen greifen nicht durch.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß es in diesen Fällen an hinreichenden Feststellungen zur Vermögensbeschädigung und zum Schädigungsvorsatz fehle.
Der Verlust der Geldbeträge, welche die genannten Darlehnsgeber der Angeklagten gaben, bedeutete für die Darlehnsgeber eine Vermögensminderung, und damit eine Vermögensbeschädigung; denn sie erlangten nach den Feststellungen des Urteils in keinen der Fälle einen gleichzeitigen und gleichwertigen Vermögenszuwachs, der jene Vermögensminderung ausglich.
Zuzugeben ist zwar, daB aie Feststellungen, welche das Urteil unter II, 6,7 und 8 der Urteilsgründe zu den einzelnen Fällen mitteilt, hinsichtlich. der Vermögensbeschädigung und des Schädigungsvorsatzes unzulänglich sind. Die Revision übersicht aber, daß sie durch allgemeine Feststellungen ergänzt werden, welche das Urteil sowohl auf Seite 24 unten/25 UA als auch bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 66 UA wiedergibt.
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Ob die Feststellung, die Angeklagte habe "in vielen Fällen" oder "in den meisten Fällen!" von vornherein den Willen gehabt, nichts zurückzuzahlen, auch für die hier in Rede’ stehenden 3 Fälle gilt, läßt das Urteil allerdings unklar. Die Feststellungen auf Seite 24 unten/25 und 66 UA ergeben aber, daß die Angeklagte "in allen Fällen", also auch in diesen drei Fällen bei ihrem geringen Einkommen und ihren hohen, drückenden Schulden von vornherein gar nicht in der Lage war, die Darlehnsschulden aus eigenen Mitteln rechtzeitig und vollständig zurückzuzahlen, dies vielmehr voraussetzte, daß sie weitere Darlehen erhielt, was jedoch unsicher war. Daß Darlehnsforderungen, deren rechtzeitige und vollständige Erfüllung von vornherein derart unsicher war, keinen vollwertigen Ausgleich für diejenige Vermögensminderung darstellten, welche die Darlehnsgeber durch den Verlust der Darlehnsbeträge erlitten, liegt auf der Hand.
Die Feststellungen ergeben weiterhin, daß die Angeklagte auch von vornherein mit der Möglichkeit rechnete, keine weiteren Darlehen zu erhalten und infolgedessen die Darlehnsschulden nicht rechtzeitig und voll- „ständig zurückzahlen zu können, und daß sie diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Damit hat die Strafkammer bedingten Schädigungsvorsatz, der für die Verurteilung wegen Betruges genügt, in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.
. Der Umfang der Betrugsschäden bestimmt sich nach der Höhe der erschwindelten Darlehnsbeträge, weil die’ Betrugstaten ı nit ihrer Zahlung. vollendet waren. "Spätere Rückzahlungen durch die Angeklagte bedeuteten nur, "daß ‘die Angeklagte die Betrugsschäden, welche sie angerichtet hatte, wieder. gutmachte. Es berührt daher nicht den
Umfang des Betrugsschadens, daß das Urteil zum Fail Pr
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hinsichtlich der Rückzahlung nur feststellt, die Angeklagte habe die geliehene Summe "nur teilweise" zurückgezahlt.
Was die Revision zu den genannten drei Fällen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3. Erfolglos sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Fall
SCH (11,10).
"Das Urteil legt allerdings auf Seite 51 UA dar, der Betrag des Darlehens sei zwar verhältnismäßig gering gewesen, so. daß die Angeklagte ihn aus ihrem Gehalt hätte zurückzahlen können. Ihre finanzielle Lage sei aber "Ende März 1962" wegen ihrer vielen laufenden Rückzahlungsverpflichtungen aus den Darlehen schon so unhaltbar gewesen, daß sie, wie sie wußte, auch kleinste Beträge aus eigenen Mitteln nicht mehr aufbringen konnte. Diese Darlegungen, insbesondere die Worte "Ende März 1962" könnten den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer es hier bei der Feststellung der Vermögensbeschädigung und des Schädigungsvorsatzes rechtsirrigerweise auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen war (1.Rate bis 24.März 1962; 2.Rate bis 2.April 1962). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen als Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte in diesem Falle ebenso wie in allen anderen Betrugsfällen schon bei dem Erhalt der Darlehnsbeträge (Anfang oder Mitte März 1962) damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß sie das Darlehen weder rechtzeitig noch vollständig würde zurückzahlen können. Was das Urteil auf Seite 51 UA über die finanzielle Lage der Angeklagten für "Ende März 1962" sagt, zeichnet sich nach den übrigen Feststellungen des Urteils bereits Anfang März 1962 deutlich ab.
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4. Die Verurteilung wegen Unterschlagung (II,12) muß dagegen schon deshalb aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, zuverlässig zu entscheiden, ob die Gelder, welche die Angeklagte im Auftrage der Eheleute Peg von den Heiminsassen kassiert hatte und (teilweise) für sich verbrauchte, wirklich Eigentum der Eheleute Peg waren. Die Strafkammer wird daher, falls sie das Verfahren insoweit nicht nach § 154 Abs.2 StPO einstellt, den Fall II,12 nochmals verhandeln müssen.
5. Daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Unterschlagung die Anwendung des § 20a StGB und die Bemessung der für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen beeinflußt haben kann, hält der Senat für ausgeschlossen.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Kersting