Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 08.05.1964 – 5 StR 358/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_358/6 ur
2210 032°
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Steuerinspektor Günter B ED aus Li. geboren am EEE 1924 in SCHIED Kreis OUT
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 53.November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (np
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte I)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8.Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
zutreffend weist die Revision darauf hin, daß nicht nach § 350a StGB verurteilt werden darf, wenn die Zurechnung;, unfähigkeit eines Täters nicht nur durch den genossenen Alkohol, sondern auch durch andere äußere Umstände herbeigeführt worden ist (so RGSt 70,85). Ebenfalls mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, ein solcher äußerer Umstand könne u.U. auch in einem "affektiven Erregungszustand" gefunden werden.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht nur zur Zeit der - ihm "persönlichkeitsfremden" - Tat, sondern bereits vor Beginn des Alkoholgenusses in einem "hochgradigen Erregungszustand'" befunden, der ohne sein Zutun durch Vorgänge in seiner Umgebung herbeigeführt worden war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem in RGSt 73,132 entschiedenen Sachverhalt. Dort lag es nahe, den Erregungszustand nicht als Ursache der Zurechnungsunfähigkeit anzusehen; die Reize der Außenwelt waren in Wahrheit nur Anlaß, den bereits bestehenden Alkoholrausch erkennbar werden zu lassen. Hier aber hatte der ohne Verschulden des Angeklagte ausgelöste Erregungszustand schon vor dem Alkoholgenuß bestanden und kann deshalb nebenher selbständig den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit beeinflußt haben. Dann aber würde es sich hierbei um einen weiteren äußeren Umstand, und nicht nur um eine innere Eigenschaft des Angeklagten - wie sie beispielsweise die Alkoholüberempfindlichkeit darstellt -— handeln.
Da die Entscheidungsgründe zu alldem schweigen, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer über die Bedeutung des festgestellten Err-sungszustandes rechtlich geirrt hat. Diese Besorgri« 1iesi um so näher, als das Urteil eine
TE
Rauschtat bejaht, obwohl es zunächst davon ausgeht, der Angeklagte verfüge über "eine breite Alkoholverträglichkeit", deshalb könne der genossene Alkohol bei ihm zur Tatzeit
an sich nur einen "mittelschweren Rauschzustand" bewirkt haben.
Die angefochtene Entscheidung war daher, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß auf die - rechtlich nicht unbedenklichen -
Strafzumessungserwägungen näher eingegangen zu werden brauchte.
Der Senat hat § 354 Abs.2 Satz 2 StPO angewendet.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting