Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 06.05.1964 – 2 StR 126/64

2. Strafsenat

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2169 089

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Klempner Eduard Wilhelm Hartmut von H (EEE aus EEE, geboren am EEE 1937 in KEmEEED,

wegen versuchten Totschlags

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel | Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ars? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 11. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, hat Erfolg, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Revision meint, das Schwurgericht hätte aus den geringen Verletzungen von Frau F@Pschließen müssen, daß der Angeklagte durch das Blitzen des Messers zur Besinnung gekommen sei, seine Tötungsabsicht aufgegeben und deshalb die Wucht des Messers vermindert habe; er sei damit freiwillig von der beabsichtigten Tat zurückgetreten. Die Ausführungen sind unbeachtlich, weil sie unzulässigerweise die Feststellungen des Schwurgerichts angreifen. Dieses ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte der Frau PD das Messer in die Brust stoßen wollte, um sie zu töten, und daß der Stoß nur durch ihre Abwehrbewegung ab-

gelenkt wurde.

Gleichwohl wird damit nach dem festgestellten Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen. Es ist in Gegenteil wahrscheinlich, daß der Angeklagte seinem Opfer nach dem ersten erfolglosen Stich sofort noch

weitere - tödliche - Verletzungen hätte beibringen können Yarum er es nicht getan hat, wird im Urteil nicht erörter-Die beiden in der Wohnung anwesenden Männer können ihn kaı an der Fortsetzung der Tat, zu der nur wenige Sekunden erforderlich waren, gehindert haben. Die Revision teanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer Anwendung des § 46 StGB überhaupt nicht geprüft hat.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Baldus Dotterweich Scharpensce]l

Meyer Henning