Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 4 StR 425/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

aen Polizeiwachtmeister Horri J ED zu: SEEN CE, zetoren am ED 1940 ir PB,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Novcmber 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberataatonnal t EU bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der kaufmännischen Angestellten Jutta RB und der Verkäuferin Hildegard Rp; gceborenc <>. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1964 werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und wegen Fahrerflucht verurteilt und den zur Tat benutzten Opel-Rekord-Personenvagen nach § 40 StGB

eingezogen,

Dice Verlobte des Angeklagten und deren Mutter haben Revision gcgen die Einziehung eingelegt. Sie machen geltend, sie seien wirtschaftlich Miteigentümerinnen des Fahrzeugs, weil sie einen Teil des Kaufpreises aus eigenen Mitteln be-

zahlt hätten. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

Ob ein an einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt ist, gegen eine auf Grund § 40 StGB angeordnete Einzichung eines zur Tatausführung gebrauchten Gegenstandes Rechtsmittel einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vel: BGHSt 19, 7, 14, 17). Den Beschwerdeführerinnen steht diese Befugnis jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie nicht NMiteigentümerinnen des eingezogenen Kraftfahrzeugs sind.

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Die Behauptung des Verteidigers, das Landgericht habe das zigentum an dem Fahrzeug nicht geprüft, ist falsch. Das Urteil enthält darüber lange Ausführungen (5. 14, 15, 29 bis 35). Sie lassen auch kcinen Rechtsfehler erkennen, Auf Grund des schriftlichen Kaufvertrages über den Kraftwagen, der Angaben des Angeklagten, der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und der mit der Berliner Diskonto-Bank zwecks Bezahlung des Restkaufpreises geschlossenen Kreditverträge stellt das Urteil fest, das der Angeklagte "nach wie vor" Alleineigentümer des Yrahrzcugs ist, Es ist, wie das Urteil im einzelnen darlcegt, auf seinen Namen zugelassen; der Kraftfahrzeugbrief lautet ebenfalls auf seinen Namen. Der Angeklagte hat cs am 7. Mai 1962 gebraucht für 4,500 DM gekauft und voll bezahlt. Dabei ist er allein als Käufer aufgetreten; er hat den Wagen auch stets selber gefahren. Die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreiscs haben der Angeklagte und die beiden Beschwerdeführerinn je zu 1/3 aufgebracht. Zu diesem Zweck hat der Anscklagte bei der Berliner Diskonto-Bank einen "persönlichen Kleinkredit" in Höhe von 2.000 DM aufgenommen, die Mutter der Braut dcs Angeklagten ebenfalls einen solchen in Höhe von 1.500 DN.,

Die Bank erhielt Sicherungseigentum an dem Wagen bis zur Rückzahlung des dem Angeklagten gewährten Darlehens, am 29.Hai 1963 sic hatte auch den Kraftfahrzeugbrief bis zum 1. Juni 19653 im Besitz. Dieses Darlchen ist zur Hälfte von der Beschwerdeführerin Jutta Raeke zurückgezahlt worden. Die von den Beschwerdeführerinnen zur Beschaffung des Kraftwagens gegebenen Geläbetrüge hat der Angeklagte bisher nicht zurückgezahlt. Vercinbarungen, nach denen diese Miteigentümerinnen des Fahrzeugs werden sollten, haben die Beteiligten, wie dem Urteil

zu entnehmen ist, nicht getroffen. Das Fahrzeug ist den Beschwerdeführerinnen auch nicht zur Sicherung ihrer Geldforderungen gegen den Angeklagten übereignet worden; davon

ist nach Bekundung der Verlobten Jutta Rp "nie dic Rede" gewesen. Sic haben vielmehr nach ihren übercinstimmenden Auzsagen, deren Richtigkeit der Angeklagte auch nicht bestritten

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hat, immer angenommen, daß der ‘jagen im Talle der Auflüsung

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des Verlöbnisscs verkauft werden müsse und sie ihr Geld in voller Höhe aus dem Erlös zurückbekommen müßten, während dem Angeklagten nur der 3.000 DM überstceigende Teil des Erlöses zugestanden hätte, so wie es nach Aussage der Jutta RP auch runnmchr infolge des Unfalls geschehen soll. Aus alledem hat das Landgericht rechtlich unangreifbar geschlossen, daß die Beschwerdeführerinnen nur Darlchensansprüche gegen den Angcklagten haben, aber nicht Miteigentümerinnen des eingezogenen Fehrzeugs geworden sind, Die Revisionen müssen daher vervworfen werden.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel