Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 29.04.1964 – 2 StR 18/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 078
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Josef BEE aus NEED: <reis — geboren an EEE 1903 in EEE. Kreis
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg a.d.L. vom 1. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben
'l.) soweit er wegen tätlicher Beleidigung ver-
urteilt worden ist, 2.) im Gesomtstrafausspruch. In diesem Umfang’ wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren in drei Fällen, wegen versuchter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren in einem Falle und wegen einer tätlichen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Teil Erfolg. |
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dreier vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch die innere Tatseite ausreichend festgestellt. Daß der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust handelte, ist ohne weiteres den Taten selbst zu entnehmen; im übrigen hat er zugegeben, er habe
gewußt, was er tat, sich jedesmal seines Tuns geschämt und sei darüber entsetzt gewesen.
Dagegen kann. die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung der am 4. Mai 1957 geborenen Margarete TEE keinen Bestand haben. Strafantrag hat zwar die Mutter des Wädchens gestellt. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt jedoch, daß kein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Die Ehe der Eltern ist bereits seit dem 5. März 1957 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht Marburg a.d,lL. hat mit Beschluß vom 27. Novenber 1958 zwar der Mutter "die elterliche Gevalt, das Personensorgerecht jedoch dem Jugendamt Marburg a.d.L. übertragen", Demnach konnte Strafantrag wegen der vorliegenden Tat rechtswirksam nur das Jugendamt Marburg a.d.b. stellen ( BGHSt 6, 155 ).
Eine Einstellung des Verfahrens in diesem Falle ist nicht möglich; denn es ist nicht ersichtlich, ob das Jugendamt von der Verfehlung des Angeklagten Kenntnis crhalten hat und ob es gegebenenfalls noch Strafantrag stellen kann und will.
Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden mit der Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben kann. Die wegen-der Unzuchtsverbrechen ausgesprochenen Strafen werden dadurch nicht beeinflußt; denn die Strafkammer hat in den drei vollendeten Verbrechen jeweils auf die Mindeststrafe erkannt und bei dem versuchten Ver-
brechen dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und außerdem von der Möglichkeit der Strafermäßigung des § 44 StGB Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning