Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 5 StR 87/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

a

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Erich Y EB aus rem, geboren am Mm 1912 in ve,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil. die Sachrüge durchgreift.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Dabei wird im Urteil zur Tat im wesentlichen nur festgestellt, daß der Angeklagte "im Sommer 1965" in seiner Wohnung mit seiner am 9.Juni 1956 geborenen Stiefgroßtochter Michaela WEB "mehrmals" unzüchtige Handlungen vornahm, die im Urteil ihrer Art nach näher beschrieben werden und bei allen Einzelakten der fortgesetzten Straftat gleichartig waren.

Die Urteilsgründe ergeben, daß die Jugendkammer die Zahl der Einzelakte nicht genau hat feststellen können. Das schließt zwar eine Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht aus. In Fällen dieser Art muß der Tatrichter aber grundsätzlich die Mindestzahl der Einzelakte feststellen, weil sonst unklar bleibt, welchen Schuldumfang das Gericht als bewiesen angesehen hat. Daß die Jugendkammer hier eine solche Mindestfeststellung getroffen hat, 1ä8t das Urteil nicht erkennen. Es muß daher in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

- 3-

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, die Dauer der Zuchthausstrafe, soweit sie jeweils ein oder mehrere ganze Jahre übersteigt, nicht in Bruchteilen von Jahren, sondern in vollen Monaten zu bemessen.

Koffka Schmidt Schmitt Börker . Kersting