Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 1 StR 33/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 33/64 2121 048
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Adolf Friedrich S Ep zus S@WB-WED Krei: DE Sort geboren on wm '9:4;
= Sachbezeichnung: HD u.a. -
wegen Beihilfe zur Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ala Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ww wird
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. April 1963, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte He Leiter der Hauptzweigstelle SED der Kreissparkasse BED: Der Angeklagte Sg. der ein Weinkommissions- und Weinhandelsgeschäft betrieb, war Kunde der Sparkasse und wickelte seine Geschäfte über die Zweigstolle SB 2b. Obwoni sein Konto auf Guthabenbasis geführt wurde und ihm nur ein Wechselobligo von 30.000.-- DM eingeräumt war, wußte er sich durch Wechsel- und Schecktauschgeschäfte mit Einschaltung anderer Kunden der Zweigstelle unter Mitwirkung HB: Kreäite zu verschaffen, die sich von 20 - 50.000.-- DM in den Jahren 1954/55 auf etwa 100.000.-- DM in den Jahren 1956/57 erhöhten, Nachdem Ende Februar 1957 die Kreditmanipulationen durch die Sparkassenleitung unterbunden worden waren, kam es zum Vergleichsverfahren über sein Vermögen. Die Kreissparkasse erhielt bei einer Vergleichsquote von 40 % 150.000.-- DH. Die Höhe ihres endgültigen Schadens ließ sich nicht klären. Das Finanzamt bezifferte ihren Verlust auf 256.000.-- DI.
Das Landgericht hat HB wegen Untreue zum Nachteil der Sparkasse, Sg wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Es hat gegen Sp unter Einbeziehung früherer Strafen von einem Jahr und zweimal drei Monaten auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis (neue Einzelstrafe neun Monate Gefängnis) und eine Geldstrafe von 3.000.-- DM erkannt.
Die von Speyerer gegen das Urteil eingelegte Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
I. Prozeßvoraussetzungen
Die Strafverfolgung der dem Angeklagten Sp zur Last liegenden Tat ist nicht verjährt. Sie wurde einmal durch den Beschluß des Amtsgerichts Wöllstein vom 18. April 1957 (Bl. 83 d.A.}, der einen neuen Haftprüfungstermin für den Angeklagten bestimmte, zum anderen durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. März 1962, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde (BL. 384 d.A.), unterbrochen. Diese zweite Unterbrechung des Ablaufs der Verjährungsfrist war rechtzeitig, da nach 88 67 Abs. 2, 68 Abs. 3 StGB eine Verjährungsdauer von fünf Jahren in Betracht kommt.
II. Verfahrensbeschwerde
1. Der Verteidiger hatte in einem Hilfsbeweisamtrag vom 29. April 1963 (Anlage 1 des Sitzungsprotokolls?} u.a: eine Frau GB und den Angentoltten A als Zeugen dafür benannt, daß Sparkassendirektor BD "in Kenntnis der
Postumlaufkredite etwa am 10. Dezember 1956 deren rückwirkende Provisionsbelegung angeordnet" habe. Die Revision beanstandet mit Recht als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, daß das Landgericht diesen Antrag nicht beschieden hat. Wenn es 5. 25 UA davon ausgeht, "daß die Direktion in ZB im Dezember 1956 gegen Hp angeoränet habe,
daß die Umsätze von Sg rückwirkend ab 15. September 1956 mit einer Umsatzprovision zu belasten seien", so war damit dem Inhalt des Bewöisamtrages nicht genügt. Denn dieser legte sichtlich entscheidendes Gewicht auf die Tatsache, daß Direktor Do die Art der Kreditgewährung on SB pekannt geworden sei. Hierzu sagt das Landgericht auf S. 25 UA aber gerade, es habe keine Veranlassung zu der Annahme, daß die Sparkassendirektion in DEE von dem Treiben der Angeklagten H> una Sp Kenntnis hattc. ;
Daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht, 18ß8t sich nicht ausschließen. Wenn Sparkassendircktor BoD Kenntnis von den Kreäitgeschäften Hgg B: mit Sp vesaß und statt einzuschreiten die Fortsetzung dieser Geschäfte duldete, sö machte er sich damit unter Umständen selbst der Untreue schuldig. Selbst ein entfernter Verdacht, der - auch unabhängig von den Teilnahmeformen des § 47 f StCB - in diese Richtung wies, stand seiner Vereidigung als Zeuge gemäß § 60 Nr. 3 StPO entgegen (vgl. BGH IM Nr. 4 StPO § 60 Nr. 3; BGHSt 4, 368; 6, 382; 10, 67). Die eidliche Aussage des Zeugen BofiiD hat möglicherweise auch für die Feststellungen zum Schuldspruch Bedeutung gehabt.
2. Da hiernach die Revision schon wegen des erörterten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durchgreift,
braucht auf die damit in engem Zusammenhang stehende Rüge der Verlotzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht mehr besonders eingegangen zu werden. Doch wird zur Beachtung für die ncue Verhandlung darauf hingewiesen,daß ein Bank- oder Sparkassenfachmann einer Kontökarte im allgemeinen ohne besondere Schwierigkeiten entnehmen wird, ob bei dem Kunden ein der Kreditbeschaffung dienender Wechsel- und Schecktausch in großem Umfange stattgefunden hat.
Von einer Erörterung der ferneren, durchweg unzulässigen und unbegründeten Verfahrensrügen sieht der Senat ab.
II. Mit der Sachrüge hätte die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben können. Jedoch besteht Veranlassung für die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hinzuweisen:
1. Das Landgericht sollte deutlicher zum Ausdruck bringen, welches Geschehen es der Verurteilung zu Grunde legt, also vor allen Dingen ausdrücklich hervorheben, von welchem Zeitpunkt es für den Beginn und das Ende der Tat ausgeht. Für diesen so aus dem Gesamtgeschehen herausgenommenen Zeitabschnitt (etwa frühestens ab November 1955, vgl. S. 10 UA) müßten Umsätze und Kredithöhe (in Mindestzahlen) festgestellt werden.
2. Der durch die laufende Gewährung unzulässiger Kredite im Wege der Annahme von Finanzwechseln und Tauschschecks bewirkte Vermögensschaden ist in der durch die jeweilige Kreditgewährung bewirkten Vermögensminderung der Spal kassce zu sehen. Für den Tatbestand der Untreue kommt es
allein auf diese, nicht auf die endgültige, vielleicht aurch eine spätere Wiedergutmachung ausgeglichene Schädigung der Sparkasse an. Es spielt deshalb auch für die Schadenshöhe keine Rolle, daß durch die Kreditgeschäfte mit SB erhebliche Forderungen an Zinsen und Spesen für die Sparkasse entstanden und zum Teil wohl auch beglichen worden sein mögen. Nur ein aus der schädigenden Handlung zugleich unmittelbar erwachsener Gewinn kann den Vermögensschaden in rechtlich bedeutsamer Weise mindern (vgl. BGHSt 17, 147, 149). Es wäre abwegig, einen Schadensausgleich darin iinden zu wollen, daB zu der gefährdeten Darichensforderung der Bank oder Sparkasse noch eine nicht minder zweifelhafte Zins- und Spesenforderung hinzutritt.
3. Nach den bisherigen Feststellungen auf 5. 11 und 15. UA, wonach Sg den Mitangeklagten He durch drohendes Zureden zum weiteren Mitmachen veranlaßte, hätte es nahc gelegen zu prüfen, ob sich der Angeklagte Su nicht wegen Anstiftung statt wegen Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat.
Seibert Willms ° Hübner Fischer Sanders