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BGH Entscheidung vom 08.04.1964 – 2 StR 52/64

2. Strafsenat

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2172 007

2_StR_52/64

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Georg 5 EEEEEEED :.: TED GEB, sort geboren am ul 1913,

wegen Hehlerei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizanges tellter

als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe s

Unter Freisprechung im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Hcehlcerei in drei Fällen zu einer

Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie die Sachverhaltsschilderung ergibt, entwendete cin gewisser Gew, teils allein, teils gemcinschaftlich mit cinem Stiefsohn des Angeklagten, in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Juli 1957 insgesamt vier Kraftwagen. Die darin vorgefundenen Sachen - Musterkoffer und Plastikbeutel mit Textilien, Koffer mit Friseurbedarfsartikeln und Musterkoffer mit Uhren -, ferner aus einem der Kraftwagen ausgebaute Zubehörteile, darunter zwei Martinshörner, übergab CB, vie es im Urteil heißt, am Tattage oder an einem der darauffolgenden Tagc dem Angcklagten oder stellte sie in einem zu dessen Werkstatt

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gehörigen Keller ab, worüber er gleichfalls am Tattage oder an einem der nächsten Tage den Beschwerdeführer unterrichtete, soweit nicht die Unterstellung auf dessen

Geheiß geschah. Ob dieser die Gegenstände, um deren Herkunft aus Diebstählen er wußte, mit der Übergabe

oder mit der Unterstellung in seinem Keller zur eigenen Verfügung erwarb, oder ob er sie zunächst nur für CD entgegennahm und mit dem Ziele aufbewahrte, sie später gelegentlich abzusetzen, ist in den Urteilsgründen nicht gesagt. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil erst genaue Feststellungen hierzu eine abschließende Beurteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ermöglicht hätten.

1.) Würde dieser nämlich die Gegenstände sogleich

nach deren Verbringen in seine Werkstatt zur eigenen Verfügung erhalten haben — dafür könnte sprechen,

daß nahezu die gesamte Diebesbeute dorthin geschafft wurde, in einem Falle sogar auf seine Weisung, und daß er mit ihr, soweit ersichtlich, nach seinem Belieben verfuhr -, so hätte er das Diebesgut bereits mit

dessen Einstellung in seiner Werkstatt "an sich gebracht!" und dadurch jeweils den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dann käme es darauf, was er später damit gemacht hat, nicht an. Unter diesen Voraussetzungen würde im übrigen die Annahme von drei Vergehen der Hehlcrei, wie sie im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt, keinen Bedenken begegnen, weil die Gegenstände, die

aus den beiden Diebstählen am 5. Juli 1957 in Bad Nauheim stammten, zugleich in die Werkstatt des Angeklagten gebracht worden sind.

Einer Verurteilung wegen - nicht gewerbsmäßiger £, Hehlerei stände jedoch der Eintritt der Verjährung entgegen. Da der | Angeklagte die Verfügung über die zwischen dem 5. und 12. Jwi 1957 entwendeten Sachen am Tattage oder an einem der darauffolgenden Tage erlangt hätte, würden die Hehlereihandlungen noch in den Monat Juli 1957 fallen. Ausweislich der Akten bildet aber die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. August 1962 (Bd. III Bl. 422), durch die er die Zustellung der Anklageschrift an den Beschwerdeführer verfügte, die erste richterliche Handlung, die gegen diesen wegen der ihm hicr zur last gelegten Taten gerichtetwar. Infolgedessen wäre die fünfjährige Frist, wie sie § 67 Abs. 2 StGB für Vergehen vorsieht, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, abgelaufen gewesen, bevor eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen. wurde.

2.) Sollte es dagegen so gewesen sein, daß der Angeklagte das Diebesgut zunächst für CB entgegengenommen und aufbewahrt hätte, um es gelegentlich abzusetzen, so wäre nicht ohne weiteres auszuschließen, daß sich der Beschwerdeführer noch in der Zeit nach dem 13. August 1957 helilerisch betätigt haben könnte, indem er bei dem Absatz eines Teiles der gestohlcnen Sachen mitwirkte oder einzelne von ihnen an sich brachte, _ wie die Strafkammer angenommen hat. Allerdings ist über den Verbleib der Koffer mit den Textilien und den Friseurbedarfsartikeln im Urteil gesagt, sie seien schon einige Tage später, d.h. nach der Untorstellung in dem Schrottkeller, nicht mehr dort gewesen. Das könnte dafür sprechen, daß die Sachen schon vor dem 14. August 1957 abgesetzt waren. Immerhin bleibt offen, daß sich deren Absatz nicht auf cinmal hat durchführen lassen, sondern erst nach und nach, und damit auch noch in

der Zeit nach dem 13. August 1957.

Darüber, wann der Angeklagte die zwei Martinshörner und die beiden Uhren an sich genommen hat, enthält das Urteil keine Angaben; es ist demnach möglich, daß dies erst nach jenem Zeitpunkt geschah.

Ob er damit aber das Merkmal des Ansichbringens verwirklicht hat, bleibt nach den Ausführungen des Urteils ebenfalls offen. Sie lassen jede Feststellung dazu vermissen, daß die Verfügungen über die Martinshörner und die Uhren auf einem einverständlichen Zusammenwirken mit CE peruhte, also auf einem Zusamnenwirken zwischen Vortäter und Hehler, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei, und zwar in allen ihren Begehungsformen, erforderlich ist (BGHSt

7, 134, 137; 10, 151, 152). Es wäre sehr wohl denkbar, daß Gruyters, der schon am 29. Juli 1357 festgenommen wurde, mit einer solchen "Verwertung" des Diebesgutes nicht einverstanden war.

Überdies lägen möglicherweise vier Hehlereihandlungen vor, und zwar hinsichtlich der Textilien und der Frisceurbedarfsartikel zweimal in der Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz und bezüglich der Martinshörner und der Uhren zweimal in der Begehungsform des Ansichbringens. Der Angeklagte hätte damit - vorausgesetzt, daß im übrigen die Tatbestandsmerkmale des § 259 Abs. 1 StGB erfüllt wären, — in vier Fällen Hehlerei begangen und nicht, wie ihn die Strafkammer schuldig gesprochen hat, in nur drei Fällen.

3.) Nach allem reichen die Darlegungen des Urteils

nicht aus, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen,

so daß es insoweit der Aufhebung unterliegt. Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte nochmals

zu erörtern und, soweit wie möglich, zu klären. Sollte hierbei nicht sicher festzustellen sein, daß der Ange-

klagte noch nach dem 13. August 1957 als - nicht gewerbsmäßiger - Hehler tätig gevorden ist, so muß sich hinsichtlich der Verjährung üerZweifel zugunsten des Beschwerdeführers auswirken (BGHSt 18, 274).

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Mayr - Henning