Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 07.04.1964 – 4 StR 248/64

4. Strafsenat

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4_StR_248/64

2173 054

Im Namen des Yolxkes

In der Strafsache gegen

den erwerbslosen Leo ED zu: si geboren am EEE 1925 in we»

wegen Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Klitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen kupplerischer Zuhülterei (§ 181 a StGB) in Tateinheit mit schwerer Kuppelei (§§ 181, 1§ 0 StGB) verurteilt worden.

Seine die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist begründet,

l. Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Kuppelei sind rechtsbedenkenfrei. ZZ |

2. Gegen die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei bestehen aber rechtlich durchgreifende Bedenken.

Sowohl die ausbeuterische als auch die kupplerische Zuhälterei setzen, wie schon der Ausdruck "Zuhälter" besagt, eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Lirne in der weise/voraus, daß der Täter bei dem unzüchtigen Gewerbe der Dirne zu ihr hält. Ein auf gewisse Lauer berechnetes, für das Wesen der zuhälterei charakterist:-

sches persönliches verhältnis muß bestehen, durch das die

Verbindung zu Zemeinsamer selliicher <der mirücstens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Urzuchtsgewerde äußerlich in Erscheinung tritt (BGH MDR 1955, 307 Nr. 314 mit Nachweisen; BGHSt 15, 38).

Dem angefochteten Urteil sind bisher keine Feststellungen zu entnehmen, die das Vorhandensein eines solchen Zuhälterverhältnisses ausreichenä belegen. Der Umstand allein, daß der Angeklagte seine Ehefrau während etwa sechs Wochen fast täglich jeweils am Nachnittag:: ‚nit seinem Kraftwagen von der ehelichen Wohnung in die Essener Innenstadt brachte in Kenntnis davon, daß sie dort in der sogenannten Strichgegend der Gewerbsunzucht nachgehen werde, und daß er sie vereinbarungsgemäß gegen kitternacht wieder in die eheliche iiohnung mitnahm, läßt noch nicht genügend erkennen, daB der Angeklagte zum Unzuchtsgewerbe seiner Ehefrau gehalten hätte und daß sie sich sozusägen an ihn anlehnte. Denn es ist auch nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte seiner ihefrau bei ihren Unzuchtsgewerbe Schutz gewährt hätte und daß somit die häufigste Erscheinungsform der zuhälterischen ZXuppelei vorläge. Vielmehr ergibt das Urteil, daß sich der Angeklagte, nachdem er seinen Vagen in der Innenstadt abgestellt hatte, von seiner Ehefrau trennte und dann Gaststätten aufsuchte, "in denen gegen Geld gespielt wird". Nur dann würde nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ein strafbares Förderlichsein des Angeklagten im Sinne des § 181 a Abs. 1 StGB vorliegen, wenn seinem Verhalten ein Äurch wiederholte Begehung erzeugter Hang zur Förderung der Unzucht seiner lihefrau zugrundegelegen hat. Darüber wird sich das Landgericht noch aussprechen müssen. Denn erst dann liegen Umstände

vor, die es rechtfertigen, auf ein Zuhälterverhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu schließen, well das Gesamtverhalten des Angeklagten dann als dem unzüchtigen Gewerbe seiner Ehefrau "gewohnheitsmäßig" "sonst förderlich" (§ 181 a StGB) anzusehen wäre.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Jagusch Krumme Flitner Börtzler Spiegel