Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 13.03.1964 – 5 StR 43/64

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Oberarzt Dr.med.Otto KR EEE au: SER geboren am EEE 1905 in Pegguin- Tee (GET) ;

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.März 1964, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Dia Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25, 0ktober 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen =

+

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m. aurenden,

Gründe§

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, § 60 Nr.3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer diese Vorschrift übersehen oder rechtsirrtümlich ausgelegt haben könnte; die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt dafür, daß die Volontärärztin Dr. O@M die ihr obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt haben. könnte.

2. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPC sei verletzt, bedarf keiner Behandlung. Die Revision vermißt eine weitere Auf- . klärung hinsichtlich der Frage, ob die vom Angeklagten gegebene ‚Menge Varicocid zu hoch war. wie die Darlegungen zur Sachrüge ergeben, kommt es hierauf nicht entscheidend an.

II. Die Sachrüge

ist unbegründet.

l. Die Strafkammer hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß der Angeklagte fahrlässig bei beiden Beinen die Vene mit der Arterie verwechselt und durch die Unterbindung der Arterie den Tod der Hella KB herbeigeführt habe.

Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Meinung der Strafkammer zutrifft, eine Vene könne, ohne zerstört zu werden, nicht auf die Kocherrinne aufgeladen werden. Denn jedenfalls durfte sich der Angeklagte nicht allein auf das Unterscheidungsmerkmal verlassen, das sich zwischen Vene und Arterie bei Aufladung auf die Kocherrinne ergibt.

Daß hier Zweifel entstehen können, ergibt sich schon

daraus, daß die Volontärärztin Dr.O@B nach dem Aufladen der Ader des linken Beines die richtige Ansicht vertrat,

es könne sich um die Arterie handeln, während der Angeklagte überzeugt war, die Vene vor sich zu haben, Der Angeklagte hätte, wie das Urteil zutreffend darlegt, in jedem Falle

die Einmündungsstelle der Vena saphena in die Vena femoralis anatomisch exakt freilegen müssen. Darin, daß er dies

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nicht getan hat, liegt sein Verschulden, das für den Tod der Patientin ursächlich. ware.

-2. Die schuldhafte Verwechselung zwischen Arterie und Vene, die für den Toä der Patientin ursächlich war, trägt allein den .Schuldsprueh, Es kommt daher für. ihn nicht darauf. an, .ob der Angeklagte. eine. zu große. Menge Varicocid zur. Verödung verwandt. hat, . ..- nn

Auch für den Strafaussprueh ist: dieser Umstand: un-.. erheblich... Die Strafe ist so maBvoll, daß sie-auch nicht hätte niedriger ausfallen können, wenn hinsichtlich der. Verödung den Angeklagten,: vorausgesetzt, daß. er. die Venen unterbunden. hätte, kein Verschulden getroffen hätte.

Sarstedt Koffka "Schmidt

Siemer.''. : '.. Börker