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BGH Entscheidung vom 04.03.1964 – 2 StR 8/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 Sn 0/64 2172 001

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Arbeiter Rüdiger u EB . geboren am EEE : 9:0 in B

2.) den Ofensetzer Fritz Max_S t aus rm geboren am 1927 in? , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

ohne festen Yohnsitz, ED,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des ängeklagten St ;ird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom _ 22. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die Mitangeklagten Ts und

ICE in Falle LU verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich dieser Angeklagten in den Gesamtstrafaussprüchen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Il. Die Revision des Angeklagten “EB vira verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat u.a. die Angeklagten Ste und regen schweren Diebstahls im Rückfall und den Angeklagten ED wesen schweren Diebstahls verurteilt, den nach den Urteilsfeststellungen alle drei gemeinschaftlich mit zwei unbekannten Mittätern im Geschäft der Firma Li vesangen haben sollen, Insoweit hat nur der Angeklagte St Revision eingelegt. Der ängeklagte MgBist unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges zu einer Gelängnissträfe von sieben Monaten verurteilt aorden, die durch die cerlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt. Die Revision des Angeklagten St r:: Erfolg, die des Angeklagten Hg dagegen nicht.

I. Die Revision des Angeklagten St

Allerdings greifen die Bedenken, welche die Revision dagegen erhebt, daß die Strafkammer den Angeklagten Ste als Mittäter des Diebstahls und nicht wegen Begünstigung oder als Gehilfen verurteilt hat, nicht durch. Er hat sich dem Plan der Mitangeklagten Be un: Sie sowie der beiden Wuppertaler, Handtaschen aus dem Geschäft der irma TB :u entwenden, angeschlossen, ist mit ihnen zum Tatort gegangen, hat dort drei Taschen zum Transport entgegengenommen und gemeinsam mit den anderen das gesamte Diebesgut abtransportiert, Anschließend hat er die Taschen verkauft und 1/5 des Kaufpreises erhalten. Der Dietstahl war frühestens in dem Augenblick beendet, als die Handtaschen zum Lieferwagen des Zeugen x gebracht waren.

Bis dahin hatte der Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag geleistet. Dieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei als Diebstahl, begangen in Mittäterschaft,

angesehen.

Dagegen ergibt sich der Erschwerungsgrund des Nachschlüsseldiebstahls nicht einwandfrei aus dem Urteil. Zu Unrecht geht die Strafkammer davon aus, daß der zur Öffnung des einen Schlosses an der Schauferstertür verwandte Schlüssel ein falscher im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Ein Schlüssel ist nur dann falsch, wenn er zur Zeit der Tat vom Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt iut (RGSt 52, 84). Die unbekannten Nittäter hatten am Tage vor der Tatnacht den Schlüssel aus dem einen der beiden Schlösser an der Schaufenstertür entwendet. Als er vermißt wurde, hatte die Berechtigte, die Filialleiterin Li, die Anweisung gegeben, nach dem Schlüssel zu suchen (UA B1 29), weil sie annahm, er sei noch verlegt.

. Mithin hatte sie diesen Schlüssel noch weiterhin zur Öffnung bestimmt. Der Sachverhalt in den Entscheidungen EGHSt 13, 15 und 14, 291, auf die sich die Strafkamnmer beruft, war anders. In beiden Fällen hatten die Berechtigten den Schlüssel nicht nehr zur Öffnung bestimnt,

in dem einem Falle, weil die Berechtigte von dem Schlüssel nichts mehr wußte, in dem anderen Falle, weil sie den Schlüssel gerade in der verschlossenen Kassette aufbewahrte,

für deren Schloß er paßte,

Wie das untere Schloß der Schaufenstertür, zu der der entwendete Schlüssel nicht Baßte, mit einem Werkzeug aufgebrochen wurde, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Geschah es in der Weise, daß durch das Werkzeug der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wurde, damn wäre ein anderes zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmtes Verkzeug benutzt worden und damit läge der äußere Tatbestand des 8 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor (RGSt 52, 321). Haben die unbekannten Mittäter dagegen durch Zerstören oder Beschädigen des Schlosses oder der Tür sich die Möglichkeit zum Eindringen verschafft, würde der äußere Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach 8 243 Abs. I Nr. 2 StGB gegeben sein (vgl. BGH NW 1956, 271). Ob der Angeklagte wußte oder billigend damit rechnete, daß die Tür nicht mit dem Schlüssel geöffnet wurde, sondern mit einem anderen Werkzeug, oder daß das Schloß oder die Tür erbrochen wurde, "ergibt sich nicht aus dem Urteil. Deshalb muß es in diesem Valle und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die " Aufhebung war gemäß § 357 S4PO auf die Mitverurseilten a —<— | und I, bei denen derselbe Kechtsfehler vorliegt, u erstrecken.

II. Die Revision des Angeklagten Mg»

1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte weitere Ermittlungen über die Kostendeckung anstellen müssen, nennt nicht die Beweismittel, die dem Gericht zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten, und ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges. Es mag auf sich beruhen, ob die Strafkammer zu Recht eine Vermögenusgefährdung des Marien-Hospitals darin erblickt hat, daß dieses sich wegen der Täuschung nicht rechtzeitig um einen Kostenträger bemühte, und ob der Angeklagte dies erkannt hat. Der Betrug ist nämlich schon vorher vollendet. Der Angeklagte hat bei der Aufnahme in das Marien-Hospital vorgetäuscht, er sei bei den Ciwerken beschäftigt und bei der AOK versichert. Darauf ist er aufgenommen und vom 8. bis 26. September 1962 stationär behandelt worden. Infolge dieser Täuschung hat das Marien-Hospital seine Leistungen erbracht. Dafür, daß es, wie die Revision geltend macht, keine Möglichkeit gehabt habe, die Aufnahme des verunglückten Angeklagten abzulehnen, ergibt das Urteil nichts. Vielmehr ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Gegenteil zu entnehnen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme des Angeklagten ohne vorherige Klärung der näheren Umstände, insbesondere der Kostendeckung, hätte bei der gegebenen Sachlage höchstens dann vorliegen können, wenn schnelle Hilfe und sofortige Unterbringung in einem Krankenhaus! erforderlich war. Das scheidet nach dem Urteilszusummenhang jedoch aus. Der Angeklagte hat sich selbst nach seinen Unfall nicht sofort zum Krankenhaus begeben, vielmehr erst den Morgen abgevwartet;

darauf ist er zu einem Mitangeklagten und mit diesem zu einem Privatarzt gegangen, der den Beschwerdeführer zu einer Röntgenaufnahme in das Marien-Hospital verwies. Erst dann stellte sich heraus, daß eine stationäre Behandlung erforderlich war. Dafür, daß diese sofort einsetzen mußte, ist nichts festgestellt. Die das Vermögen des Narien-

. Hospitals schädigende Verfügung liegt mithin bereits darin, daß es den Angeklagten aufnahm und Leistungen erbrachte, ohne einen Anspruch auf die von Angeklagten vorgetäuschte Gegenleistung durch die AOK zu erhalten. Das Bewußtsein des Angeklagten davon und die Absicht, sich diese rechtswidrigen Vermögensvorteile zu verschaffen, ist ausdrücklich festgestellt (VA S 37). Die Strafkammer hat daher im Ergetnis zu Recht den Angeklagten wegen vollendeten Betruges verurteilt.

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning

An