Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.03.1964 – 2 StR 56/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 004
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Metzger Helmut S EEE zu: geboren am ED 1.325 in VEREEW/Ostpreußen,
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwal t
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeumter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main von
5. April 1963 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Fall Göhner) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall Ossadnik) zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, ferner wegen Beleidigung zu 100 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des ängeklagten ist auf die Verurteilung im Fall Göhner beschränkt. Sie hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daß es dem Hilfsamtrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht stattgegeben hat. Es hat zwar unterstellt, daß der Angeklagte während der letzten zwölf Stunden vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte. Angesichts des festgestellten Sachverhalts war es gleichwohl nicht genötigt, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte dadurch in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beveiswürdigung. Diese enthält keine Rechtsfehler. Die Strafkamnmer hat sich ausführlich mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß die Zeugin CWEW zur Tatzeit angetrunken war, und die Gründe dafür dargelegt, daß ihre Aussage trotzdem glaubwürdig ist. Durch diese Aussage ist auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden, das Mädchen habe versucht, ihn zu bestehlen. Dabei konnte die Strafkammer unterstützend die Erwägung heranziehen, daß der Angeklagte dicse Behauptung erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellt hat. Es trifft also nicht zu, daß die Einlassung des Angeklagten mit bloßen Vermutungen zu seinen Ingunsten viderlegt worden sei. |
Jedoch führt die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs.
Das Landgericht findet die Merkmale der Freiheitsberaubung an sich zutreffend darin, daß der Angeklagte vilma CUEEEW, während er sie zu notzüchtigen versuchte, in ' seinen Zimmer festhielt und sie, nachdem es ihr gelungen war, die Tür zu erreichen, zurückriß und auf die Couch warf. Jedoch begegnet die Annahme von Tateinheit hier rechtlichen Bedenken. Die Freiheitsberaubung ging in der Notzucht auf; sie war nur Mittel und Bestandteil des Notzuchtsversuchs; : sie ging nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung gehörte (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 144:. Das Festhalten des Mädchens im Zimmer war mit der Gewaltanwendung notwendig verbunden, auch das Zurückreißen von der Tür ging nicht über die zur Notzuchthandlung gehörende Gewaltanwendung hinaus. Demnach liegt Gesetzeskonkurrenz, nicht Tateinheit vor. Die Entscheidungen NDR 1956, 144, NIW 1955, 1327 Nr. 18 und LM Nr. 8 zu § 177 StGB stehen nicht entgegen. Ihnen lagen andere Sachverhalte zugrunde.
m, ran r
Da weitere tatsächliche Erürterungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Auf das Strafmaß hat sich die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung offensichtlich nicht ausgewirkt.
Baldus Kirchhof Mayr
Meyer Henning