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BGH Entscheidung vom 25.02.1964 – 1 StR 17/64

1. Strafsenat

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1 StR 17/64 2123 074

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Mechanikermeister und Fuhrparkmeister Max

S OUEEEEEEEEEED zu: TB Bey., dort geboren an EEE :9'9;

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

r . Kenn

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. September 1963 aufgehoben. Er wird von der Anklage des Meineids freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

‚Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte bekundete eidlich als Zeuge in einem Ernittlungsverfahren gegen den damaligen Leiter der Stadtwerke Fürth, er habe ein an diesen etwa Mitte Oktober 1956 ausgelichenes Preßluftgerät der Stadt mit eigenen Augen bereits am 22. oder 23. Oktober 1956 wieder auf dem Gelände des städtischen Gaswerks gesehen. Die Strafkammer hat ihn des Meineids schuldig gesprochen, weil er vorgegeben habe, seine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Rückgabe des Geräts beruhe auf eigener Anschauung, während er sich bewußt war, auf das Datum nur durch Schlußfolgerungen aus Eintragungen im Betriebsbuch des Kompressors gekommen zu sein.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte jedoch nicht die Unwahrheit beschworen, wie die Strafkammer ihm zur Last legt. Nach dem Urteil hatte er sich nämlich "an anderer Stelle seiner Aussage", bei der in das beschworene Zeugnis eingeschlossenen polizeilichen Bekundung, ausdrücklich darauf berufen, daß er seine Angaben

nur auf die Eintragungen im Betriebsbuch stützen könne. Dieses war ihm schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung vorgelegt worden; es bildete die Grundlage auch sciner zweiten Vernehmung durch die Polizei, wie der im Urteil mitgeteilte Inhalt jener Aussagen ergibt. Durch die Einbeziehung der polizeilichen Bekundungen in das gerichtliche Zeugnis erklärte sich der Angeklagte mithin wahrheitsgemäß über die Herkunft seines Wissens. Er bekundete nichts anderes darüber - was.die Zeitangaben angeht -, als er dieser Erklärung den eingangs erwähnten Satz hinzufügte,

in dem die Strafkammer den Meineid gefunden hat. Denn nirgends ist im Urteil festgestellt, daß damals die Rede davon gewesen sei, ob der Beschwerdeführer das Datum vom Kalender abgelesen oder sonstwie "mit eigenen Algen" wahrgenommen habe. Demnach kann jene Aussage des Angeklagten - zumal sie einen sechs Jahre zurückliegenden Vorfall betraf - unbefangen nur so verstanden werden, wie sie nach Auffassung des Landgerichts wahrheitsgemäß hätte lauten müssen: daß

er nämlich zwar den Kompressor alsbald nach der Rückgabe mit eigenen Augen im städtischen Gelände gesehen habe, das Datum der Rückgabe aber scnlußfolgernd den Eintragungen im Betriebsbuch entnehme. Mit diesem Sinne entspricht die Aussage nach den Feststellungen der Wahrheäty.Sie wäre nicht einmal dann falsch, wenn er bezeugt hätte, sie beruhe auf eigenem Wissen; denn eigenes Wissen steht nicht der "Anschauung mit eigenen Augen" gleich, sondern kann auch durch Schlußfolgerungen erworben sein.

Die weitere Anschuldigung, der Angeklagte habe falsches Zeugnis auch darüber abgelegt, wie lange das Preßluftgerät an den Leiter der Stadtwerke ausgeliehen war, hat die Strafkammer nicht für erwiesen erachtet. Der Be-

schwerdeführer muß daher freigesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last; jedoch muß

er seine Auslagen selbst tragen. Nach dem Urteil bleibt

ein nicht unbegründeter Verdacht gegen ihn bestehen; deshalb ist cs nicht angemessen, seine notwendigen Auslagen

der Staatskasse zu überbürden (§ 467 Abs. 2 S. 3 und 2 StPO).

Da die Sachrüge durchgreift, geht der Senat auf die

unbegründeten Verfahrensrügen nicht ein (dazu BGHSt 14, 265 und 16, 200).

Seibert Hübner Fischer

Mai Sanders