Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 19.02.1964 – 2 StR 31/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_ StR 31/64

Im Namen des Volkes In der Strafsache

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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 19. Februar 1964, at der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

. als Vorsitzender, . Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt.Dr. CE in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. ‚bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 13. November 1963 wird das Verfahren wegen Sachbeschädigung auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Im übrigen wird die Revision verworfen. .

_ Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen, soweit darüber nicht bereits entschieden ist.

Ihm wird die seit dem 14. November 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

"Von Rechts wegen

"Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechte und. des. sachlichen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung, der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 153 Abe. 3 StPO eingestellt,

In übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

Die Rüge, das Landgericht habe 8 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es nicht von "Amts wegen ermittelt

mr

habe, wieviel Alkohol der Angeklagte am Tage vor und in der Tatnacht getrunken habe, ist unzulässig, weil die Beweismittel, die angeblich unbenutzt geblieben sind, in der Revisionsbegründung nicht bezeichnet. sind (§ 544

Abs. 2 Satz 2. StPO).

Die Nachprüfung ergibt auch keine Verstöße gegen

das sachliche Recht. Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Alkololbeeinflussung des Angeklagten frei von Rechtsfehlern. Die Behauptung der Revision, daß Südländer, weil nicht, ai. AK Ohal gewöhnt, besonders 'alkoholempfindlich seien, ist abwegig. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, obwohl. Mohammedaner, schon wiederholt Alkohol getrunken hat. Die

Darlegungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Steinbach sind, wie die.Revision selbst zugibt, unzulässige Angriffe gegen ‘die Beweiswürdigung. Im Falle des Diebstahls in der

Oceana - Bar ist die Zueignungsabsicht festgestellt und die Einlassung des. Angeklagten, er.habe das Geld versehentlich eingesteckt, widerlegt,

Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesamtstrafausspruch braucht nicht aufgehoben zu werden, weil die Strafkammer für die Sachbeschädigung aus

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Verschen keine Strafe ausgesprochen hat und die Gesamtstrafe nur aus den Einzelstrafen für die drei Diebstähle und die Körperverletzung gebildet ist.

Dotterweich Scharpenseel Mayr

Meyer Henning