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BGH Entscheidung vom 19.02.1964 – 2 StR 27/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168 037 dr 2 _StR_27/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schreiner Inre N WW; ohne festen Wohnsitz, geboren

nz EB 932 in VW/Ungarn, zur Zeit in Strafhaft

in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Gießen vom 27. September 1963

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand- ' lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Dicbstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer weiteren Zuchthausstrafe zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt; außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Hiergegen richtet sich seine

‚Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.

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Die Voraussetzungen des Rückfalls sind zutreffend dargetan. Bedenken begegnet jedoch, daß die Strafkammer den Angeklagten nach § 20 a StGB als- gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.

Der Hinweis auf zwei rechtskräftige Verurteilungen zeigt, daß die Strafkammer § 20 a Abs. 1 StGB angewendet hat. Das Urteil enthält aber keine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20 a StGB verlangt. Dabei ist zu prüfen, ob die Taten "symptomatisch" sind, dh. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher !’kennzeichnen. Dazu ist erforderlich, daß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seiner Persönlichkcit stehen. Um dies darzutun, ist nach der ständigen Rechtsprechung eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die den früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Verurtceilungen zugrundeliegen, in der Regel nicht zu entbehren (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen).

Im Urteil ist. nur geschildert, daß der Angeklagte im Falle des versuchten schweren Diebstahls einen Kraftwagen aufgebrochen und auszuplündern versucht habe. Die äußeren | Umstände und inneren Beweggründe bei den. übrigen Diebstählen sind ihm nicht zu entnchmen. Daß er die Diebstähle im Jahre 1958 von einem Waldlager- aus begangen hat, reicht dazu nicht aus.

Ebensowenig genügt es, daß die Strafkammer seine Arbeitsscheu, sein Vagabundieren und Zusammenleben mit Dirnen, seine Einsichtslosigkeit und seine 15 Vorstrafen anführt. Diese Täterbeschreibung ersetzt nicht die Gesamtwürdigung der einzelnen Taten, wenn auch die hervorgehobenen

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Wesenszüge für die Beurteilung seiner Persönlichkeit bedeutungsvoll sind. Für die zunehmende Schwere der Taten rcicht auch nicht der bloße Hinweis auf die Vorstrafen aus, zumal da die Strafkammer selbst sie zum Teil als geringfügig bezeichnet.

Es sei bemerkt, daß bei Bejahung der Voraussetzungen des § 20 a StGB die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Betracht kommt, so daß sich deren Erörterung erübrigt.

Schließlich wird darauf hingewiesen, daß auf die wiederum zu bildende Gesamtstrafe die aus dem Urteil der Strafkammer vom 23. April 1963 schon verbüßte Strafzeit anzurechnen ist. u

Dotterweich . Scharpenseel Mayr

Meyer Henning