Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 19.02.1964 – 2 StR 24/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168 034 "An

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Franz Km zus Ver 1annkreis, scboren am EEE 925 in u:

wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der t&@ilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ENENED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 15. Oktober 196% aufgehoben, soweit ihm die Ausübung des Berufes eines Provisionsvertreters untersagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines Provisionsvertreters auszuüben. Seinc Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur hinsichtlich des Berufsverbotes Erfolg.

Der Schuldspruch läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sind offensichtlich unbegründet. Den fortgesctzten Betrug hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch begangen, daß er den Generalvertreter Schwinghammer in neun Einzelfällen durch Täuschung über die Zceitpunkte, zu denen die aufgenommenen Bestellungen ausgeführt werden konnten, zur Zahlung von Provisionen veran-

laßte, auf die er in dieser Höhe noch keinen Anspruch hatte. Daß Schwinghammer nicht in ihm, sondern in der Firma RegBien Urheber des erlittenen Schadens sieht, ist unerheblich. Der innere Tatbestand des Betruges

- Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und im übrigen zumindest bedingter Vorsatz - ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch zweifcelsfrci aus dem Urteilszusammenhang. Daß es im Urteil heißt, es handle sich lediglich um eine Art Vorgriff auf künftige Provisionen, stellt die innere Tatscite nicht in Frage. Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig festgestellt. Auch gegen die Strafzumessung und gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine Bedenken.

Das ausgesprochene Berufsverbot kann dagegen nicht bestehenbleiben, Die Strafkammer hält diese Maßnahme "zur Vorbeugung gegenüber künftiger Straffälligkeit auf gleichem Gebiete, und um ihn selbst (den Angeklagten) zum eigenen Schutze aus diesem besonders gefährlichen Milicu herauszuhalten", für erforderlich. Damit verkennt sie, daß ein Berufsverbot nach § 42 1 Abs. 1 StGB nicht im eigenen Interesse des Angeklagten, sondern nur dann angeordnet werden darf, wenn es erforderlich ist, um dic Allgemeinheit vor weiterer, d.h. nach Verbüßung der Strafe noch bestehender Gefährdung zu schützen. Es

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13ßt sich nicht ausschließen, daß der Ausspruch auf dicser rechtsirrtümlichen Auffassung beruht. Das Wort "mußte! könnte überdies Zweifel erwecken, ob die Strafkammer sich bewußt war, daß § 42 1 StGB nur eine Kannvorschrift ist.

Dotterweich Scharpenseel Mayr

Meyer Henning