Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.02.1964 – 5 StR 12/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
im Namen des Volkes 2194 078
In der Strafsache gegen
den Landwirt Josef EEE»
aus Ei Kreis Oi dort geboren am NEE 1905,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesamwalt Dr . En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revisiou des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15.0ktober 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von kechts wegen -
Gründe§
Die Rüge, die Strafkanmer habe den Beweisamtrag auf Vernehmung des Sachverständigen KB zu Unrecht abgelehnt und dadurch ihre Aufklärungspflicht verletzt, ‚dringt durch. Die Strafkammer hatte zwar bereits zwei Schriftsachverständige gehört und war auf Grund von deren Gutachten davon überzeugt, daß die Unterschriften unter den Wechseln und der Bürgschaftsurkunde vom Angeklagten stammten. Trotzdem gebot es schon ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen Richtungen aufzuklären, den Sachverständigen KB noch zu vernehnen.
Die Gutachten der Schriftsachverständigen waren praktisch die einzigen Beweismittel gegen den Angeklagten. Schriftgutachten sind zwar häufig notwendige Beweismittel, und sie sind im § 93 StPÜ als zulässige Beweismittel sogar ausdrücklich genannt. Das hindert aber nicht, daß bei ihrer Auswertung, insbesondere dann, wenn sie die einzigen Beweismittel sind, besondere Vorsicht geboten ist. Die Strafkammer hatte allerdings zwei Sachverständige vernommen. Der Angeklagte hatte aber vorgetragen, daß der von ihm benannte Öffentlich bestellte Urkundensachverständige KB zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als die bisher vernommenen Sachverständigen. Das hätte bei der Sachlage das Gericht nötigen müssen, auch noch den Sachverständigen K@B, der an Gerichtsstelle anwesend war, zu vernehmen und den beiden anderen Sachverständigen gegenüberzustellen. Das war hier insbesondere auch deshalb erforderlich, weil sich aus dem Urteil, soweit es sich mit dem Inhalt der Gutachten beschäftigt, ergibt, daß die Gutachter Methoden angewandt haben, die mindestens
im Kreis der Schriftsachverständigen bestritten sind.
"So haben sie lediglich Unterschriften, die der Angeklagte zweifellos abgegeben hat, mit den zu untersuchenden Unterschriften verglichen, nicht hingegen ganze Schriftstücke, die von der Hand des Angeklagten stammten (vgl. Deitigsmann NJÜi 1957,1867,1868 für eine unrichtige Methode).
Im Urteil heißt es hinsichtlich des Gutachtens des Schriftsachverständigen FB, dem sich der Schriftsachverständige Engelke angeschlossen habes
"Hierbei hat er wegen des individuellen Charakters der Schreibgewohnheiten des Angeklagten auch eine zufällige Ähnlichkeit zwischen seiner Handschrift und der Handschrift eines seiner Söhne auszuschließen vermocht. " |
Daß aber zwei sehr individuell wirkende Schriften sich trotzdem in verhängnisvoller Weise ähneln können, hat gerade der NJW 1953,477,478 behandelte Fall ergeben,
Schließlich kommt noch hinzu, daß der Angeklagte in seinem Beweisamtrag behauptet hatte, ‚als Fälscher komme der technische Zeichner Be in Betracht. Auch dies mußte der Strafkammer Veranlassung geben, dem Antrag auf Vernehmung des weiteren Sachverständigen stattzugeben und diesem, falls möglich, auch Schrift-
material des Bill zugänglich zu machen. Daß Dei,
wie das Urteil ergibt, eidlich. in Abrede gestellt hat, Unterschriften des Angeklagten nachgeahmt zu haben, änderte hieran nichts.
Da das Urteil aus diesen “runde aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen»
Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Satz 2 StPO an ein benachbartes
Gericht zu verweisen.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting