Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.02.1964 – 5 StR 3/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
xr StR 64
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ImNsm.en des Volkes
In der Strafsache 2194 082
gegen
die Ärbeiterin Adele S «EEE "als. LdKreis TEE ‚
geboren : u — | 1940 in Yd u Kreis -
wegen Kindestötung * :-
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof, Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 18.0Oktober 1963 ‚im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verwnrfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
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Rechtliche Bedenken ‚bestehen jedoch gegen aen Strafausspruch.
Das Urteil läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Schwurgericht bei der Ablehnung mildernder Umstände gemäß § 217 Abs.2 StGB von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist,
Das Schwurgericht lehnt mildernde Umstände: unter: anderem deshalb ab, weil die Angeklagte sich ihre schwierige Lage durch ihren Leb:nswandel selbst zuzuschreiben habe, und wcil Mütter, die den Erzeuger ihres Kindes überhaupt nicht angeben könnten, sich in ähnlich schwieriger Lage befänden wie die Angeklagte. Diese Darlegungen sind mit dem festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres vereinbar. Das Urteil stellt (UA 3.10) fest, daß der Italiener, der die Angeklagte verlassen hatte, und der verheiratet war, was der Angeklagten während des Geschlechtsv:rkchrs mit ihm nicht bekannt war, Vater des getöteten Kindes war. Diese Feststellung deutet darauf hin, daß die Angeklagte während der Empfängniszeit nur mit dem Italiener, mit dem sie verlobt war, geschlechtlich verkehrt hat. Auf Seite 3 UA wird zwar festgestellt, daß die Angeklagte in ihrer Freizeit im Stadtkrankenhaus OB in dem sie in der Zeit
von Mitte März 1960 bis zum 10.Mai 1963 beschäftigt war, häufig in Lokale ging, dabei Männerbekanntschaften " machte und mit diesen Männern häufig den Geschlechtsverkehr ausübte. Anschließend wird aber gesägt, daß sie im Dezember 1961 den italienischen Gastarbeiter Pasquale ED BB kennenlernte, mit dem sie in der Folgezeit häufig. geschlechtlich verkehrte und mit dem sie sich verlobt hat. Die Feststellung, daß das: getötete Kind von dem Italiener ‚stammte, ließ sich nur treffen, wenn ‚das Schwurgericht davon überzeugt war, die Angeklagte habe während der Empfängniszeit nur mit. diesem Italiener verkehrt. Da die Angeklagts sich mit dem Italiener. im März 1962 verlobt hat und das Kind am 8. Februar 1963 ‚geboren ist, muß 'es während der Verlobungszeit der Angeklagten empfängen sein. Stammte aber das Kind von dem Verlobten der Ängeklagten, den sie für unverheiratet hielt, und hat sie während der Empfängniszeit ausschließlich’mit diesem verkehrt, so läßt sich weder sagen, daß die schwierige Lage der Angeklagten auf ‘ihren "Lebenswandel" zurückzuführen war, noch, daß sie für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände nicht anders behandelt werden könne als eine uneheliche Mütter, die den Vater ihres Kindes überhaupt nicht angeben kann; denn eine solche muß entweder während "der Empfängniszeit‘ mit mehreren Männern verkehrt haben oder’ mindestens mit einen Mann, den sie so wenig kennt, daß ihr‘ noch nieht einmal sein Name bekannt ist,
Daß die Angeklagte durch außershelichen Geschlechtsverkehr in ihre schwierige Lage gekommen ist, kann der Zubilligung mildernder Umstände nicht entgegenstehen, da jede uneheliche Mutter außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hast.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting