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BGH Entscheidung vom 29.01.1964 – 2 StR 493/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168 03 ,

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Friseurmeister Eberhard FED aus CE (Harz), geboren am 1930 in REED, Kreis DE.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Scharpenseel

Kirchhof

Mayr

Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WEB tei der Verkündung

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Ba 14

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juni 1963 wird verworfen.?

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

6 rü n de:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen am 26. Februar 1961 seinen am EEE 1958 geborenen Sohn Dyrk so heftig geschlagen, daB sich bei diesen eine subäurale Gehirnblutung einstellte. Diese hatte eine Gehirnlähmung mit zentraler Herz- und Kreislauflähmung zur Folge, die am l.. März 1961 zum Tode des Kindes führte. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrenerügen

4. ) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehnung® des am 1. März 1961. im Heilig-Geist-Krankenhaus diensttuenden Arztes zeigt ‚keinen Rechtsfehler. öb dieser Arzt erklärt hat, ‚die Angelegenheit werde: für den Angeklagten ein böses Nachspiel haben, weil man einen Schöpflöffel. ‘Suppe aus der Lunge des Kindes abgesaugt habe, var lür die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Ursache für äen Tod des Kindes Dyrk ist durch die Gutachten der Sachverständigen

Prof. Dr. I und Prof. Dr. PREEE geklärt. Selbst wenn der diensttuende Arzt mit seiner Bemerkung eine andere, auf Grund einer kurzen Behandlung des bei der Einlieferung tereits sterbenden oder schon toten Kindes gefaßte Ansicht über die Todesursache angedeutet haben sollte, würde diese Äußerung gegenüber dem Ergebnis der Leichenöffnung, nach dem eine Erstickung durch übermäßiges Eindringen von Suppe in die Lunge als Todesursache ausscheidet, nicht erheblich sein. Daß der diensttuende Arzt sonst Beachtliches über die Todesursache hätte bekunden können, war im Beweisamtrag nicht behauptet worden.

2.) Auch den Antrag auf Vernehmung. eines weiteren

Sachverständigen dafür, Dyrks Tod könne auch. darauf ZU- rückgeführt werden, daß eine größere Menge Suppe in dessen Lunge eingedrungen sei, hat das Schwurgericht mi.t rechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Es ist nichts dafür ersichtlich, ‘daß die Sachverständigen Prof. Dr. Lund Prof. Dr. PM von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen. Vielmehr ist es ausgeschlossen, daß die Sachverständigen, in deren Gegenwart der praktische Arzt Dr. VER das Absaugen von Suppe bekundet und der Verteidiger die einzelnen Beweisamträge dazu gestellt hat, ‚dieses Absaugen nicht berücksichtigt haben sollten, zumal da ausweislich der Sitzungsniederschrift. der Verteidiger. im Zusammenhang ‚nit dem Beweisamtrag noch ‚Fragen an die Sachverständigen stellte. Zudem haben nach der Feststellung. des Schwurgerichts die Sachverständigen keinerlei Anzeichen dafür gefunden, daß der Rod durch Erstickung eingetreten ist.

3.) Ebensowenig iringen die Angriffe äer Revision dagegen durch, daß das Schwurgericht einen Beweisamtrag

LE. 00 00

Ad

auf Einholung eines Obergutachtens zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Züchtigung des Kindes durch

den Angeklagten und dem Tode abgelehnt hat. Der Verteidiger wollte mit dem Antrag beweisen, daß der Tod auch auf einen Bruch am Schädelgrund im Bereich der Hinterhauptschuppe links’ zurückgeführt werden könne; ‚das habe Prof. Dr. IB auch ursprünglich angenommen. Die Herkunft dieses bei der Leichenöffnung festgestellten Bruches sei nicht geklärt; möglicherweise sei er bei. einem Fall des Kindes am 22. oder

23. Februar 1961 entstanden. Das Schwurgericht hat diesen

Beweisamtrag abgelehnt, weil nicht zu erkennen sei, daß die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft sei, daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraus-

setzungen ausgehe oder Widersprüche. enthalte; soweit ein Widerspruch bestanden habe, sei er über das Alter des Schädel-

bruchs entstanden, er sei aber durch die Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung hinreichend geklärt worden.

Diese Ablehnung des Beweisamtwags. veratößt nicht gegen 8 244 Abs, 4 a

Inwiefern Prof. Ir. a 3 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein und sich widersprochen haben soll, ‚legt die Revision nicht näher

dar. Das genaue Alter des 'Schädelbasisbruchs ist nicht ‚geklärt. Davon geht: auch Prof. Dr. |) aus. Ob. tat-

sächlich am Schädel schon. eine Callusbildung, die für einen

. länger zurückliegenden Bruch sprechen würde, stattge-

funden hatte, ist nicht einwandfrei festgestellt worden. Diese Tatsache und damit das genaue Alter des Schädelbruchs ist für die Entscheidung jedoch ohne Bedeutung;

denn die primäre Todesursache war nach den übereinstimmenden

Gutachten beider Sachverständiger die durch Gewalteinwirkung herbeigeführte subdurale Blutung. Diese war beim Eintritt des Todes höchstens 2 - 3 Tage alt und ist sicher auf die Verletzungen des Kindes am 26. oder 27. Februar 196 zurückzuführen. Ein älterer Schädelbruch scheidet demnach als eigentliche Todesursache aus. Sollte der Bruch nur

1 - 3 Tage alt sein, müßte er, da nach den Urteilsfeststellungen in den letzten 5 Tagen vor dem Tode eine andere Gewalt auf das Kind nicht eingewirkt hat, auch auf die Züch tigung durch den Angeklagten zurückgeführt werden. In diesem Falle könnte der Schädelbruch zwar die subdurale Blutung und damit den Tod des Kindes mitverursacht haben (vgl. VA 5 34). Die Züchtigung durch den Angeklagten wäre aber auch dann ursächlich für den eingetretenen Tod.

Entgegen der Behauptung der Revision ist die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. PB nicht zweifelhaft. Dieser hat vielmehr nach der Feststellung des Schwur- . gerichts auf dem Gebiete der Neuropathologie, insbesonderc der subduralen Blutungen eine besondere Ausbildung erhalten Ihm fehlen auch nicht ausreichende Erfahrungen, da er bereits über 100 Kinder, deren Tod auf Mißhandlung zurückzuführen war, seziert hat (vgl. Bi 24 des Gutachtens Ba II Bl 414 de. A. ).

Prof. Dr. fi ging allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. November 1961 (Bä I Bl 254 d.A.) davon aus, daß

der Schädelbruch älter war. Er betonte jedoch ausdrücklich, daß der Bruch auf das Fallen des Kindes nur zurückge-

führt werden könne, wenn Dyrk mit dem Hinterkopf auf

das Pflaster geschlagen sei (Bl 6 des Gutachtens). In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige den Schädel

Pa re

mikroskopisch untersucht und dabei keine Bildung von Bindegewebe oder Callus festgestellt. Das bedeutet keinen Widerspruch des Gutachtens im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO. Vielmehr ist der Sachverständige zunächst nur von einer Tatsache ausgegangen, die nicht feststeht. Zudem ist nach den Urteilsfeststellungen Dyrk nach vorn gefallen, so

daß der Fall den Bruch nicht verursacht haben kann. Damit kan cs auch für diesen Sachverständigen nicht. mehr auf das Alter des Bruches an, so daß ein etwaiger Widerspruch hinsichtlich des Alters des Schädelbruchs für sein Gutachten ohne Bedeutung war. Im übrigen ist dazu noch der Sachverständige Dr. PM gehört worden, der das mündliche Gutachten Dr. aD: über - die Todesursache bestätigte,

4.) Mit der 2 Rüge, die Sachverständigen. hätten sich noch zu bestimmten Punkten. äußern, müssen, kann die Re-

vision nicht begründet. werden.

II. Die Priifung des ‚Urteils auf die Sachbeschwerde hin läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Einzelne Ausführungen des Schwurgerichts ‚zum inneren Tatbestand mögen zu Zweifeln Anlaß geben können; im Ergebnis besteht der Schuläspruch zu Recht. Daß das

‚Schwurgericht den Vorsatz hinsichtlich der gesamten Körperverletzung bejaht hat, begegnet keinen Bedenken. Es hat

mit rechtlich einwandfreien: Erwägungen verneint, daß die

‚krankhäafte Veränderung” des Gehirns die Einsichtsfühigkeit

beseitigt oder erheblich vermindert hat. Diese Veränderung hat nur zur Folge, daß- der Angeklagte sich leicht erregt und dann die Fähigkeit, seinen Willen der vorhandenen Einsicht gemäß FAT ‚bestimmen, beeinträchtigt wird. Deshalb unterscheidet das Sohwurgericht zu Recht zwischen den rsten Schlägen und den späteren, bei denen der Angeklagte

sich in hochgradiger Erregung befunden und die Vielzahl und Art der Schläge nicht mehr unter Kontrolle gehabt hat. Welche Schläge die den Tod herbeiführende Verletzung bewirkt haben, steht nicht fest. Waren die ersten Schläge bereits so heftig, daß sie die subdurale Blutung verursachten, hat der Angeklagte sicher den Tod mindestens fahrlässig herbeigeführt. Für den zweiten Abschnitt hält das ‚Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Willensbestimmungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB für möglich, nicht aber eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Ats. 1 StGB für gegeben. |

: Hatte der Angeklagte ‚jedoch in diesem Abschnitt voll die Kontrolle verloren, dann liegen insoweit möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB und nicht nur die des § 51 Abs. 2 StGB vor. Trotzdem hat das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, daß der Angeklagte den Tod reines Kindes fahrlässig herbeigeführt hat. Nach den Feststellungen wußte er, daß er sich leicht aufregte. Es war also für ihn voraussehbar, daß er, wenn er einmal mit dem Schlagen begann, leicht über, das erforderliche Haß einer etwa notwendigen Züchtigung hinausgehen und dem Kind zu heftige und unkontrollierte Schläge zufügen werde, wie es dann tatsächlich geschehen ist. Er hätte unter diesen Umständen überhaupt nicht mit der Züchtigung beginnen dürfen. Dadurch, daß er dies tat, obwohl er die aus seinen eigenen Zustand folgende Gefahr kannte und wußte, daß harte, unkontrollierte Schläge für den 2 1/2 Jahre alten,

zerten und zur Tatzeit gesundheitlich angegriffenen Jungen lebensgefährlich. waren, "handelte er. hinsichtlich des Todeserfolges fahrlässig. Zur Voraussehbarkeit des Erfolges und damit zur Fahrlässigkeit gehört es nicht, daß der Angeklagte sich die Art der Verletzungen und deren Ursächlichkeit für den Tod im einzelnen vorstellte.

EEE

Die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Mayr — Henning