Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 22.01.1964 – 2 StR 506/63

2. Strafsenat

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2168 021

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

‘den erverbslosen Karl H ee) ‚„ ohne festen Wohnsitz,

schoren am NEED 1917 in EEE: zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter uw 7 74—

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Rcecht erkannt:

-2-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1963 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Rückfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen achtzehn schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen eines einfachen Dicbstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcechte für zehn Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dice Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch ist rochtlich nicht zu beanstanden. Dice Ansicht der Revision,der Angeklagte habe nicht wegen achtzehn selbständiger Diebstähle sondern "nur" wegen einer einzigen fortgesetzten Tat bestraft werden dürfen, beruht auf einer unzutreffenden Auffassung von Begriff des Fortsctzungszusammenhangs. Dice Ausführungen des Landgerichts hierzu befinden sich im Einklang nit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.BGHSt 1, 3131.

Der Strafausspruch dagegen muß aufgehoben werden, weil er auf unrichtiger Anwendung des § 20 a Abs. 1 und 3 StGB beruht. Die Verurteilung des Angeklagten vom 10. Juli 1941 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus wegen mehrerer Rückfalldicbstähle durfte nach § 20 a Abs. 3 Satz 1 StGB zur Begründung der Anwendung des § 20 a StGB und der Sicherungsmaßregel nicht mehr herangezogen werden. Der Angeklagte var nach jener Verurteilung bis zum 23. Mai 1945 in Strafgefangenenlagern verwahrt. Die Zeit bis zum Kriegsende sollte nach den damaligen Bestimmungen nicht als Strafverbüßung gelten. Mit Rücksicht hierauf ist es fraglich, ob die Verwahrung in Straflagern als Verwahrung auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20 a Abs. 3 Satz 3 anzuschen ist (vgl. BGHSt 7, 160 für die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager). Diese Frage kann hier aber unentschieden bleiben. Selbst wenn man die Fünfjahresfrist des § 20 a Abs. 3 Satz 1 StGB erst mit dem 253. Mai 1945 beginnsr: läßt und die Zeit von einem Jahr und vier Monaten, die der Angeklagte auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 1948 in Strafhaft war, nicht einrechnet, ist die Frist am . 22..Scptember 1951 abgelaufen. Die Taten, die zu der zweiten vom Landsgcericht herangezogenen Verurtcilung vom 12. März 19553 geführt haben, hat der Angeklagte jedoch erst im August und Scptember 1952 begangen. |

Die Strafschärfung nach § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverviahrung sind demnach nicht rechtsfehlerfrei begründet. Möglicherweise kommt die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB in Betracht. Darüber wird die Strafkammer noch zu entscheiden haben.

- A - Die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sind unabhängig von der Verurteilung vom 10. Juli 1941 gegeben.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Mayr Henning