Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.01.1964 – 2 StR 425/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I nmnNamen des Volkes
In der Strafsache BuBen.
den technischen. Kaufmann Heinz M EEEEEEEERED aus 7 SEHE. gebören am ED 020 in . nn |
wegen fahrlussiger Volltrunkenheit
hat der 2; Strafsenat des Bundesgerichtshots. in der ‚Sitzung vom 15. Januar 1964, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitäenden,
Bundesrichter Dr. Dotterweich® . . Bundesrichter Scharpenseel ' Bundenrächter Mayr Be
als Vertroter der Bundesenvaltschaft,
Zustisangestellter gu \ e Ä u a Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Juli 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsnittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechteszuge erwachsenen notwendigen Auslagen. fallen der Staatskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. |
Die Strafkammer hat mit rechtlich nangreifbaren Erwägungen festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Genuß einer verhältnismäßig geringen. Menge 'Alkohols in einen pathologischen Rauschzustand geraten ist, ‚der auf seine besondere Alkoholüberempfindlichkeit zurückzuführen. ‚War. ‚Diese. beruhte. auf mehreren zufällig zusammentreffenden Ursachen, nämlich auf dem Auftreten einos neuen akuten Schübes der multiplen ‚Sklerose beim Angeklagten, dem Vorherrschen einer für Nervenkranke besonders ungünstigen Wetterlage, der Erschöpfung nach einer Grippeerkrankung, dem Einnehmen mehrerer alkoholunverträglicher Medikamente und einer Erregung über familiäre Mißhelliekeiten.
Mit der Revision ist zwar davon auszugehen, daß es der Anwendbarkeit des § 330 a StGB nicht entgegensteht,
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wenn die Volltrunkenheit auf eine besondere Veranlagung des Täters, eine besonders starke - sei es körperlich, sei es psychisch bedingte - Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol : zurückzuführen ist, solange mur der Rausch die alleinige Ursache | der Zurechnungsunfähigkeit bleibt und nicht noch andere äußere Einwirkungen hinzutreten. Auch ein pathologischer Alkohol-
rausch kann Grundlage für die Bestrafung nach § 350 a StGB ” sein (BGHSt 1, 196, 198; 4, 73, 74 sowie. die dort angeführten . weiteren Nachweise). Indessen kommt diese Vorschrift nur in Be- u tracht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in Be den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch ‚versetzt u .
Die hiernach gebotenen Erwägungen hat die: Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision in ausreichenden Maße angestellt. Das dabei gewonnene Ergebnis, ‚es könne dem Angeklag- ' ten nicht nachgewiesen werden, daß der Eintritt der Volltrun- u kenheit für ihn vorhersehbar ‚gewesen, sei, ist rechtlich nicht. zu beanstanden. “
‚ Zwar hat der 2 Angeklagte üißfseine Erkrankung an multipler Sklerose gewußt; daß er deshalb. aber. auch. seine "durch diese Krankheit bedingte Alkoholunverträglichkei habe", ‚trifft nach den Feststellungen des. U: de nicht 2 ZU. Danach befand er sich in einem. akuten Stadi m ‚seines Nervenleideng,. das sich seit 10 Jahren. nicht. mehr bemerkbar gemacht ‚hatte. Deshalb erkannteer- dessen. Auswirkungen als solche nicht, hielt ‚seine Abgeschlagenheit una seine depressive Stimmung für vorübergehend und mit Beruhigungsmitteln bekänpfbar und unterließ es, den ihn behandelnden Arzt über sein Leiden zu unterrichten, der auch seinerseits mangels ihm erkenn-
barer Anhaltspunkte auf ein mögliches Wiederaufleben der Nervenkrankheit nicht hinwies.
Für die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nach den sonstigen Umständen voraussehen können, er werde "die Kontrolle über sich selbst vorzeitiger als sonst verlieren", ist: dem Urteil gleichfalls nichts zu entnehmen. Die Behauptung, er habe vor dem Alkoholgenuß gegessen, trifft nicht zu. Auch die Grippeerkrankung brauchte ihn nicht zu besonderer Vorsicht, zu veranlassen, da er sich für wiederhergestellt hielt und seine Arbeit wieder aufnehmen wollte. Ebensowenig hat. er überblicken können, daß die von ihm eingenommenen Medikamente alkoholunverträglich waren. Die Auswirkungen dieser Mittel sind. im übrigen, was die Strafkammer anzunehmen scheint, nicht "ninzutretende äußere Umstände", die zusammen mit dem Alkoholgenuß die Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt haben. Die auslösende Ursache bleibt vielmehr allein der Alkoholgenuß; denn nur durch dessen Anreiz entfalten jene Mittel ihre alkoholverstärkende Wirkung. Er kann nicht hinweggedacht werden, ohne: daß die Zurechungsunfähigkeit entfiele (Beust 4, 73; 19. BEE
Schließlich kann dem Angeklagten. auch nicht angelastet worden, er habe gewußt, daßer nach ‚Alkoholgenuß bereits früher gelegentlich. sein Erinnerungsvermögen. verloren habe; denn das Urteil stellt: test, daß jenen früheren Vorfällen Alkoholgenuß im Übermaße vorausgegangen war. Dieses. Mal
war jedoch die vom Angeklagten bis zum Rintritte des Vollrausches genossene. Alkoholmenge nur 80 groß, daß sie unter normalen Voraussetzungen keine 'Zurechnungsunfähigkeit herbeigelührt hätte.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 2 a
Dötterweich Scharpenseel
Baldus =