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BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 5 StR 544/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des LVolkes279g 09p

In der Strafsache gegen

den.Schuhmacher Ernst K mm : san, geboren am EEE 1901 in En ,-

zur Zeit. in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚in der Sitzung vom 7.Januar 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt;s

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 14.August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist,

-2-

2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen (einschließlich der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher).

' II. Die weitergehende Revision wird verworfen,

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 3. Gründe

_ Die Verfahrensrüge iet nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs.2 Satz 3 StPO die Tatsachen, in denen sie einen Verfahrensmangel sieht, nicht mit hinreichender Bestimmtheit an. Sie behauptet zunächst, die von dem Zeugen WB überreichte Provisionsabrechnung sei nicht zum Gegenstande des Verfahrens gemacht worden, trägt alsdann aber vor, daß die Abrechnung von den Prozeßbeteiligten eingesehen und mit ihnen erörtert, also doch "zum Gegenstand des Verfahrens gemacht" worden ist.

Daß letzteres in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird, ist weder aus. verfahrensrechtlichen noch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden.

.Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, soweit er:den Meineid und die verbotene Berufsausübung betrifft. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, geht fehl.

Die Verurteilung wegen (vollendeten) Rückfallbetruges hat dagegen keinen Bestand.

Der Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen Frau HE, von der er am 15.0ktober 1962 einen Pkw für die Zeit bis zum 31.Oktober 1962 gemietet und erhalten hatte, durch seinen Brief vom 31.Oktober 1962 in den Glauben versetzt, daß sie von seinem angeblichen Arbeitgeber einen Teilbetrag von 150 DM auf die Miete erhalten werde, daß er den Wagen noch einige Tage behalten wolle und daß er dann zur Abrechnung und Rückgabe des Wagens bei ihr erscheinen werde. Dieser Glaube war irrig. Die Feststellungen ergeben, daß der angebliche Arbeitgeber des’ Angeklagten weder verpflichtet noch gewillt war, irgendeine Zahlung auf die Miete zuleisten, daß der Angeklagte selbst nicht fähig war, die restliche Miete und die durch den Gebrauch des Wagens nach dem 31.Oktober 1962 entstehende Nutzungsentschädigung zu

‘zahlen, und daß er nicht gewillt war, den Wagen in den

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nächsten Tagen nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Es bedeutete für Frau Hg auch einen Vermögensschaden, daß der zahlungsunfähige Angeklagte ihr den Wagen nach Ablauf ‚der vereinbarten Mietzeit nicht sofort . zurtiokgab, \

.... Das Urteil stellt aber den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensbeschädigung nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest. Es sagt allerdings,

Frau Huth hätte ihren Pkw, den sie erst am 15.November

1962 zurückerhielt, ohne die Täuschung früher zurückerhalten. Dies ist jedoch mit dem im übrigen festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar. Danach erkannte Frau Hg schon am 3.November 1962, daß die Erklärungen in dem Schreiben des Angeklagten vom 31.0ktober 1962 falsch waren. Alle Nachforschungen nach dem Verbleib des Angeklagten und ihres Wagens,. die sie daraufhin anstellte, waren ohne Erfolg. Daß sie den Pkw am 15,.November 1962 zurückerhielt, beruhte ausschließlich auf einem Zufall, nämlich darauf, daß ihr Schwager den ‚Wagen in He hatte stehen sehen. Inwiefern sich an diesem Verlauf der Dinge etwas geändert haben würde, wenn Frau Hg nicht getäuscht worden wäre, d.h. die Unwahrheit der Erklärungen in dem Schreiben des. Angeklagten vom 31.Oktober 1962 sofort erkannt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Der Angeklagte hat sich bei dieser Sachlage allenfalls eines versuchten Rückfallbetruges schuldig genacht. Hierüber muß die Strafkammer in einer neuen Verhandlung entscheiden.

Die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges kann auch die Einzelstrafen beeinflußt haben, welche die Strafkammer - teilweise unter Anwendung des § 20a StGB - für die übrigen Straftaten verhängt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting