Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 11.12.1963 – 2 StR 433/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2108 009

iIimNamen des Volkes

In der Strafsnche

gegen

den Büromaschinenmechaniker Heinz K (EEE :

ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 933 in SEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenonmen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvaltp in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen worden ist;

Handbohrmaschine,

elektr. Bohrmaschine, \ Schraubenzieher verschiedener Größen, Winkelschraubenzieher,

Kombizange,

Tube Schmierfett,

Kneifzange,

Stiletmesser,

Spannschlüssel zur Bohrmaschine, Stück Bleidraht,

Stabtaschenlampen,

Ersatzbatterien hierzu, Abschleppseil,

Paar Handschuhe,

Paar Handschuhe,

Schraubenzieher verschiedener Größen, Glasschneider.

pa!

N Te

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Dem Angeklagten wird die seit dem 15. Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate

übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

:Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 51 schwerer Diebstähle und wegen 19 versuchter schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrecht für drei Jahre aberkannt. Außerdem hat es einen dem Angeklagten IB zenörenden Porsche-Kraftwagen, den dieser bei mehreren der abgeurteilten Einbrüche benutzt hat, sowie eine Anzahl von im Urteilssatz näher bezeichneten Werkzeugen eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist in der Hauptsache unbegründet. Schuld- und Strafausspruch entsprechen dem sachlichen Recht. § 267 StPO ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat eingehend die Gründe dargelegt, die sie dazu bewogen haben, dem Angeklagten keine mildernden Umstände zuzubilligen. Diese Ausführungen begegnen auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken, Die Einwände der Revision richten sich insoweit nur gegen das tatrichterliche Ermessen.

Die auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls nachzuprüfende Einziehungsanordnung ist insoweit rechtlich fehlerfrei, als sie den Kraftwagen des Angeklagten KB >°- trifft. Bezüglich der übrigen Gegenstände sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung nicht dargetan. Die Strafkammer begründet sie nur damit, daß diese Gegenstände von den Angeklagten bei Tatausführung benutzt worden seien. Das genügt nicht. § 40 StGB setzt außerdem voraus, daß sie zur Zeit der Entscheidung einem der Angeklagten gehören. Hierfür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Was die beiden Bohrmaschinen samt Zubehör betrifft, besteht nach den Urteilsfeststellungen

sogar Anlaß zu der Annahme, daß sie die Angeklagten bei Einbrüchen gestohlen haben (Fälle 7, 8, 13, 20, 35 der Urteilsgründe). Die Einziehung kann auch nicht auf § 245 a Abs. 3 StGB gestützt werden, da keiner der Angeklagten wegen Besitzes von Diebemwerkzeugen bestraft worden ist.

Der Ausspruch über die Einziehung ist daher aufzuheben, soweit er nicht den Kraftwagen betrifft. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß § 40 StGB die Einziehung in das Ermessen des Gerichts stellt.

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning