Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.12.1963 – 2 StR 380/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ID
StR_380/63
1.) den Schlosser nl aus DEE. dort geboren am 1905,
den Elektriker "un aus DENE;
dort geboren am 1929,
3.) den Friseurmeister Edgar J aus D , geboren am ıi911 in VW
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wegen MHeineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter hayr
Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Stastsanwalt Dr.
als BD .. der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als a der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten wirüd üas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. April 1963, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den
Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten SD. “im und I essen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt unä die Vollstrecxung der Strale zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ihnen die bürgerlichen ührenrechte auf zwei Jahre aberxannt sowie ihre dauernde zsidesunfähigkeit ausgesprochen. Der Mitangeklagte CB urde von Vorwurf des Meineides freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung haben die drei Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer els Zeugen in einem Strafverfahren gegen Hermann SCHE eszen Unterschlagung eines Lautverstärkers vor dem Amtsgericht Dinslaken vorsätzlich unter Eid [elisch nusgesagt, das Gerät sei an SB vcriienen worden.
Die Vschprüiung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keinen Kechtsfehler ergeten.
Im wesentlichen wenden sich die Revisionen in unzussiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und
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die Beweiswürdisgung des Tatrichters. Dies gilt insbesondere von den Angriffen des Beschwerdeführers Janes gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen SER. Sein Kinweis auf die Aussagen der Zeuginnen Ei uni Ti ie ist nicht verständlich. weil die Strafkammer selbst von deren Bekundungen über die Existenz eines zweiten Geräts
eusgegangen ist.
Sm uns Krisen vergeblich einen Widerspruch im Urteil zwischen den Feststellungen, die zum Freispruch von com. und den Feststellungen, die zu ihrer Verurteilung geführt haben. Einerseits sei, so machen sie geltend, nach den Urteilsausführungen nicht auszuschließen, daß CB im Apri1 1961 Sch it einen Lautverstärker an der Theke der Schützenvereinsgaststätte habe stehen sehen. Andererseits gründe sich ihre Yerurteilung auf die Feststeliung, daß sich der vereinseigene Lautverstärker im April/Mai 1961 nicht mehr in der Gaststätte befunden habe, und ein in dieser Zeit etwa noch vorhandener zweiter Lautverstärker niemals an Schikora verliehen worden sei, Dieser angebliche Widerspruch löst sich aber schon dadurch, daß Sb ohne weiteres vorübergehend an das Gerät in der Gaststätte gekommen sein kann, ohne daß es ihm zum Gebrauch überlassen zu sein brauchte. Nach allem enthält die Beweiswürdigung des Tatrichters keinen Rechtsfehler.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkamner hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB (Eidesnotstand)} nicht berücksichtigt. Sie hat zwar erwogen, daß die Angeklagten auf die Strafanzeige von SW :: ich: mehr den Mut gefunden haben, von der einmal aufgestellton
Behauptung abzuweichen. Dabei wäre aber gerade im Hin-
blick auf dieve Anzeige zu prüfen gewesen, ob sie vor dem Antsgericht nicht deshalb falsch aussagten, um die Gefahr einer Bestrafung wegen falscher Anschuldigung abzuwenden.
Baldus Scharpenseel Mayr
Meyer Henning