Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 10.12.1963 – 5 StR 375/63

5. Strafsenat

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2183 049

In Namen des Volkes

In der Strafsäche gegen

den Arbeiter Horst M EB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED :923 in u Kreis ra:

zur Zeit in Untersuchungzshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Kersting

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersckretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.März 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründejg

1. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuläspruchs aufgedeckt. Insoweit war die Revision des Angeklagten diäher zu verwerfen.

2. Der Verfahrensangriff füirte - entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschäaft - zur Aufhebung des Strafausspruches.

Das angefochtene Urteil stellt fest, in den vom Angeklagten entwendeten Guldkassetten hätten sich etwa 1.425 DM und 1.500 DM befunden (UA S.3). Diese Feststellung hat sich bei der Strafzumessung ungünstig für den Beschwerdeführer ausgewirkt (UA 8.9).

Sie stützt sich auf die Aussäge des Kriminalmeisters ID, "ias seine in der Strafanzeige niedergelegten Angaben, die sich auf die Anzeigeerstattung ... beziehen, richtig seien" (UA S.7/8). Das Landgericht hat dann, wie die Urteilsgründe in Verbindung mit den dienstlichen Äußerungen erkennen lassen, ohnc weitere mündliche Erörterungen unmittelbar den Akten entnommen, daß der Inhalt der beiden Kassetten in der polizeilichen Niederschrift über die Strafanzeige des Geschäftsführers Di mit etwa 1.425 DM und etwa 1.500 DM angegeben war. Dieses Verfahren verstieß gegen § 261 StPO.

Daß die Feststellung über den Umfang der Diebesbeute auf dem Fehler b.ruht, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte darüber keine abweichenden

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Angaben gemacht hat, wie das Landgericht hervorhebt (UA S.8). Er war dazu gar nicht in der Lage, weil er überhaupt seine Täterschafit bestritt.

Sarstedt Kofifka Schmidt

Börker Kersting