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BGH Entscheidung vom 10.12.1963 – 1 StR 437/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 431/63 2123 077

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Holzkaufnann Erich X ED 2:5 KB Schorcn am EEE 9:5 in x ;

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ERED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a2 als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstcin vom 16. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

Gründe§

Wach den Feststellungen des Schwurgerichts schoß dcr Angeklagte in der Nacht zum 19. Dezember 1962 nach Mitternacht mit einer Pistole auf den Monteur Fi una traf ihn in die linke Brustseite. TB schwebte lange in Lebensgefahr und trug infolge Beschädigung des Herzbeutels einen Dauerschaden davon.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt; scine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ermöglichen dem Senst nicht die ihm obliegende Nachprüfung, ob die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Nach den Feststellungen hatte der Angeklägte am 18. Dezember 1962 nach dem Mittagessen um 13.30 Uhr seine Wohnung verlassen und wer zunächst zur Besichtigung von Holz in den Wald gefahren. Anschließend - etwa ab 18 Uhr - suchte er verschiedene Gaststätten auf, in denen er Alkohol, und zwar durchweg in der Form von Steinhäger zu sich nahn. Aufgrund der Blutentnahme drei Stunden nach

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der Tat wurde eine Alkoholkonzentration im Blut von 2,54 oder 2,45 %o festgestellt.

Das Schwurgericht hat die Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) verneint und auch die Voraussetzungen erkeblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht als bestimmt gegeben betrachtet, sondern es mit dem Sachverständigen nur als möglich angesehen, daß die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Von einer Blutalkoholkonzentration von 3,14 %0 in Zeitpunkt der Tat ausgehend, führt es im einzelnen folgendes aus:

"Unter Berücksichtigung dieser Blutalkoholkoönzentratio und des äußeren Erscheinungsbildes, das der trinkgewohnte Angeklagte sowohl unmittelbar vor der Tat als auch bei der Abnahme des Blutes bot, bei der er in jeder Hinsicht sicher, beherrscht und höflich auftrat, keinerlei Errüdungs- oder Alkoholerscheinungen zeigte, und deutlich sprach, scheidet nach dem Sutachten des Sachverständigen Dr. Scheicher Vollrausch aus; er kann ausschließlich wegen des Blutalkoholgehalts einc erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit in Zeitpunkt der Tat nicht. ausschließen. Das Schwurgericht folgt mit Rücksicht auf die Aussagen der Zeugen, insbesonder der unbeteiligten Zeugin Rita ort die den

' Angeklagten aus fast täglichen Besuchen kennt und die bekundet hat, daß man dem Angeklagten auch bei erhoblicheren Alkoholkonsum äußerlich kaum ctvas anmerkt und daß der Angeklagte in der Tatnacht nur etwas angeheitert war, dem Gutachten des Sachverständigen und ist der Überzeugung, daß der Angeklagte die cinzelnen Vorgänge in der Tatnacht voll und’ richtig er-

kannt hat und sich über die Situation im klaren war.

"Der Angeklagte hat auch selbst behauptet, nicht betrunken gewesen zu sein und. sich an die Begebenheiten in der Nacht lückenlos erinnern zu können. Daß das Gedächtnis des Angeklagten keine Erinnerungslücken aufweist, schließt das Gericht mit dem Sachverständigen aus der Tatsache, daß der Angeklagte in seinen beiden ersten Vernehmungen gleichlautende Angaben gemacht hat." - |

Diesen Darlegungen kann nicht entnommen werden, daß das Schwurgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Sie befassen sich ausdrücklich nur damit, ob der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, lassen aber ein Eingehen auf die ebenso wichtige Frage vermissen, ob er auch nach dieser Einsicht zu handeln vermochte. Dazu | hätte hier um so mehr Anlaß bestanden, als gerade bei Taten unter Alkoholeinwirkung das. Hemmungsvermögen trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens fehlen kann (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955 S. 269). Mit der Erörterung der Enthemmung des j Angeklagten im Zusammenhang mit der Strafzumessung und den. Tatmotiv (S. 26, 27 UA) war cs nicht getan.

Zweifelhaft bleibt auch, ob das Schwurgericht sich der Erfahrungstatsache bewußt war, daß von einem Blutaikoholgehalt von 3 %0o an eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bcei steht, daß die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben ist (Ponsold, 1 Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 270). Insofern ist es auffällig, daß das Schwurgericht nicht cinmel eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit als sicher gcschen ansah, obwohl dies bei einem so hohen Promillesatz wohl nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verneint werden oder zweifelhaft sein könnte.

Freilich ist der Blutalkoholgehalt allein nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auch auf die weiteren Begleitumstände an. Doch erwähnt das Schwurgericht in dieser Richtung nur, daß der Angeklagte trinkgewohnt sci, geht jedoch 2.B. nicht darauf ein, daß er seit dem Mittag unterwegs und deshalb — mochte dies auch noch außen hin nicht deutlich in Erscheinung treten - zwangsläufig gewissen Einwirkungen von

Müdigkeit ausgesetzt war und — vor allem — daß es sich bei ihm um einen "sensiblen, geltungsbedürftigen, von der Norm abweichenden" Menschen handelt (S. 25 UA). Beides waren Unstände, die nur für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkceit in die Waagschale fallen konnten und deren Nichterörterung den Eindruck ervicckt, daß eine umfassende Würdigung aller Umstände, die für die Beurteilung alkoholischer Einflüsse im Sinne des § 51 erheblich sind (vgl. Ponsold aa0), nicht stattgefunden hat, Eine solche umfassende Würdigung wäre gerade in einem Grenzfall geboten. gewesen, der als solcher nicht nur durch den hohen Blutalkoholgehalt, sondern auch dadurch gekennzeichnet ist, daß sich ein ohne weiteres einleuchtendcs Tatmotiv bisher nicht feststellen ließ.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfüähigkeit empfehlen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte etwa irrig eine Notwehrlage angcnommen haben könnte, wird das Schwurgericht zu beachten haben, daß ein Rauschzuständ auch das Vorstellungspild des Täters beeinflussen kann. .

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Mit ihrem übrigen Vorbringen hätte die Revision keinen Erfolg haben können.

Dr, Geier Seibert Willns

Mai Sanders