Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 29.11.1963 – 4 StR 352/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wird nach der Urteilsberatung noch auf die Möglichkeit der Verurtcilung aufgrund eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und darüber verhandelt, so muß hierüber neu beraten werden, Bloße kurze Verständigung der Berufsrichter, wobei die Schöffen nur "Gelegenheit zur Äußerung" haben, genügt dazu nicht. vmuna H = BEI, Urt. v.. 29. November 1963 - 4 StR 352/63 - LG Do In der Strafsache gegen. 1. den Hilfsar beite erG G aus H „ dort geboren am R 2. die berufslose P: H zeborene G. . aus H .„ geboren am in. H 9 wegen versuchten schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1963, an der teilgenommen haben: Senatsprüsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme ‚Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. _ bei der Ur+: Hilsvorkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht, erkannt: I, Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18, Februar 196% mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhanalung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Revis ion der Angeklagten H« gegen dieses Urteil wird verworfen. "Sie hat die Kosten ihre es Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: fes) I, Revision 1) Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden, ist unbegründet, Am 15. Februar 1965 war die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sitt-. lichkeit ausgeschlossen worden, weil über den Vorwurf der Zuhälterei ‚verhandelt wurde. Nach den Schlußanträgen hatte dic Strafkammer beschlossen, die Hauptverhandlung am 18. Februar 196% mit Verkündung des Urteils fortzusetzen. Da der Urteils
Unchschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StPO 8 260
Wird nach der Urteilsberatung noch auf die Möglichkeit
der Verurtcilung aufgrund eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und darüber verhandelt, so
muß hierüber neu beraten werden, Bloße kurze Verständigung der Berufsrichter, wobei die Schöffen nur "Gelegenheit zur Äußerung" haben, genügt dazu nicht.
vmuna
H =
BEI, Urt. v.. 29. November 1963 - 4 StR 352/63 - LG Do
In der Strafsache
gegen. 1. den Hilfsar beite erG G aus H „ dort geboren am R 2. die berufslose P: H zeborene G. . aus H .„ geboren am in. H 9
wegen versuchten schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme ‚Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. _ bei der Ur+: Hilsvorkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht, erkannt:
I, Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18, Februar 196% mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhanalung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revis ion der Angeklagten H« gegen dieses Urteil wird verworfen.
"Sie hat die Kosten ihre es Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
fes)
I, Revision
1) Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden, ist unbegründet, Am 15. Februar 1965 war die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sitt-. lichkeit ausgeschlossen worden, weil über den Vorwurf der Zuhälterei ‚verhandelt wurde. Nach den Schlußanträgen hatte dic Strafkammer beschlossen, die Hauptverhandlung am 18. Februar 196% mit Verkündung des Urteils fortzusetzen. Da der Urteilsspruch immer in öffentlicher Sitzung verkündet werden muß und die Öffentlichkeit nur für die Verkündung der Urteilssründe durch bes sonderen Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden darf (8 173 GVG), galt der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit von vornherein nur bis zur Urteilsverkündung, ohne daß die Wicderherstellung der Öffentlichkeit angeordnet
ug
zu werden brauchte (RGSt 20, 383; 43, 300; 53, 271; BEHSt 4, 279, 280). Am 18. Februar 1963 hat die Strafkammer die Angeklagten zunächst darauf hingewiesen, daß auch eine Bestrafung vcgen Raubes unter Mitführen einer Waffe (§ 250 Abs. 1 ir. 1 StGB) in Betracht komme. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten hierzu geäußert und ihre Schlußanträge wiederholt hatten, ist das Urteil verkündet worden. Während der Weiterverhandlung am 18. Februar 1963 war die Öffentlichkeit nicht usgeschlossen, und auch das Urteil ist öffentlich verkündet worden. Dice Sitzungsniederschrift über die Fortsetzung der Verhandl ung vom 18. Februar 1963 bezeichnet: die Sitzung als öffentlich, Wie sich aus den dienstlichen Erklärungen der Gerichtsmitglieder ergibt, hat es auch der Absicht der Strafkammer entsprochen, nunmehr Öffentlich weiter zu verhandeln. Weder der Protokollführer noch der Justizwa achtmeister, der den Sitzungsdienst wehrzunehmen hatte, hatten nit einer Weiterver-. handlung gerechnet, sondern nur mit der Verkündung des Urteils: Deshalb hatten sie auch keine Vorkehrung en getroffen, um etwaige Zuhörer an Betreten des Sitzungssaales zu hindern. Vielmehr. hat der Justizwacht tmeister die Tür für den & Eintritt der Zuhörer aufgeschlossen und auch nicht wieder verschlossen. . Unter diesen Umständen liegt kein Verfahrensverstoß vor.
2) Dagegen ist die Rüge, das Urteil sei ohne nochmalige Beratung verkündet worden, begründet. Wie der Vorsitzende der Strafkommer und die beisitzenden Richter dienstlich erklärt haben, war das Urteil vor den Wiedereintritt in die Verhandlufs zvrecks Erteilung des rechtlichen Hinweises auf § 250 Abs. 1 ir, 1 StGB schon beraten worden. Da die Verfahrensbeteilisten.
auch nach diesen Hinweis nur ihre frühere n Ausführungen wledel” holt hatten, hie It der Vorsitzende eine neuc Beratung für ent“ behrlich. Er fragte deshalb die beiden Beisitzer, ob sie eine nochmalige ‚Beratung für erforderlich hielten. Damit war offen sichtlich gemeint, ob sie mit der Verkündung des Urteilg mit
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dem bereits beratenen Inhalt einverstanden seien. Da auch die Schöffen diese Trage gehört und "Gelegenheit zur Meinungs-Äußerung" gehabt hatten, war er davon überzeugt, daß weder die Berufs- noch die Laienrichter eine nochmalige Beratung für erforderlich ansahen, und verkündete das Urteil,
Dieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 260 StPO, nach der das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung auf Grund der Beratung erlassen werden muß. Es mag nicht in jedem Falle erforderlich sein, daß sich das Gericht zur Beratung zurückzieht, namentlich dann nicht, wenn nach Vicedereintritt in die Verhandlung nur noch darüber zu beschließen ist, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung bleiben soll (Rest 42, 85; OGHSt 2, 193, 195; BGH NJW 1951, 206). Jedoch ist bei derartigen abgekürzten Verständigungen der Richter stets größte Zurückhaltung am Platze und rechtlich. geboten, allein schon. deshalb, weil die Beteiligten verlangen’ dürfen, daß sich die Gerichtsmitglieder nicht über die vorgetragenen Ansichten, mögen sie mehr oder weniger einleuchten oder zutreffen, zwecks Verfahrensbeschleunigung einfach hin-. wvegscetzen, Erforderlich ist immer, daß die Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts, also Beisitzern und Schöffen, herbeigeführt wird. Dazu genügt es nicht, wenn der Vorsitzende, wie hier, nur die Beisitzer befragt und es darauf ankommen läßt,"ob die Schöffen die Frage gehört und richtig verstanden und nunmehr lediglich "Gelegenheit zur Meinungsäußerung" haben. Findet ein solches, zu Mißdeutungen Anlaß bictendes Verfahren überhaupt statt, das sich allein schon aus dem Grunde nicht empfiehlt, weil es fast regelmäßig. zu rechtlichen Vorwürfen der Beteiligten zu führen pflegt, so muß sich der Vorsitzende jedenfalls auch unmittelbar an die Schöffen wenden, damit diese erkennen, daß es sich um cine nochmalige Beratung und Abstimmung in abgekürzter Form handelt, und daß es nun auf ihr Einverständnis mit der Verkündung des Urteils, go wie es vor Wiedereintritt in die mündliche
Verhandlung beraten worden war, ankommt. Auch haben die
Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, daß die erneute Be-
ratung zwischen allen Gerichtsmitgliedern für sie äußerlich erkennbar ist (RGSt 42, 82, 87). Das schweigende Dulden der Urteilsverkündung durch ’die Schöffen kann die Beratung mit
ihnen und ihre Abstimmung nicht ersetzen, Im vorliegenden
Falle läßt auch die nachträglich eingeholte Äußerung der Schöffen, daß eine nochmalige Beratung nicht stattgefunden habe und von ihnen nicht für erforderlich gehalten worden sei, nicht mit Sicherheit erkennen, daß sie sich in der Sitzung bewußt waren, nochmals über den Urteilsinhalt zu "neraten" und abzustimmen. Das ist hier'rechtlich besonders aeshalb bedenklich, weil durch. aen Hinweis auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein neuer Rechtsbegriff in die Hauptverhandlung eingeführt und über diesen socben verhandelt worden var.
Daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, 158t sich nicht nit Sicherheit ausschließen. Es muß daher aufgehoben
werden.
3) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, die Revision hat insoweit auch keine Einzelangriffe erhoben.
II. Die auf das Strafmaß beschränkte Revis ‚ion der Angeklagt®
H : i8t unbegründet.
Die Strafkamner war rechtlich nicht daran gehindert, erschverend zu berücksichtigen, daß sich die Angeklagte das frühere Ver rfahren wegen Raubes, in das sie in ähnlicher Weis® w2Lc im vorliegenden Falle verwickelt, aber mangels eweises freigesprochen worden war, nicht zur Warnung hat dienen lasseh:
' Das Urteil weist zutreffend darauf hin, daß die Angeklagte auf
Grund des Trüheren Verfahrens wußt e, was für sie auf dem Spielc: st and, wenn sie bei einem Raubüberfall als Lockvogel teilnahn. Daraus het das Landgericht mit Recht auf erheblich®
ision auch eine Begründung dafür, da3 das Landgericht trotz Strafmilderung wegen Versuches und Beihilfe auf cine die gesetzliche Mindeststrafe erheblich Üübersteigende Strafe erkannt hat. Das Urteil hebt hierzu hervor, daß Art
und Umfang der Beihilfe hier sehr schwer wiegen und der Tatbeitrag der Angeklagten hart an der Grenze der Mittäterschaft liegt. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafhöhe auch berücksichtigt, daß die Angeklagte das Vertrauen des Überfallenen, den sie schon längere Zeit kannte und mit dem sie nach Verständigung mit 6 die Gastwirtschaft verlassen hatte, um mit ihm auf einer Bank im Freien geschlechtlich zu, verkehren, in übler Weise mißbraucht hat. Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler