Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 5 StR 490/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 490/63 2183 047
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Büroangestellien Paul 1 HE =: SE, aort geboren an EEEEEB 1 912,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 5 175, 176 Abs.1 Nr.3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiädent Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Juni 19653 samt den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sacte wird zur leuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rectktsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision .des Anzeklasten hat Erfolg. Das gegen ihn ergangene Urteil muß auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Auf die Verfalrensbeschwerden braucht daher nicht eingegangen zu werden,
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Urteil unlösbare Widersprüche enthält, In den Urteilsgründen heißt es zunächst, der Anseklagte sei für seine Tat strafrechtlich voll verantwortlich. Er sei durchaus in der Lage, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dax läßt sich nicht mit der weiteren Feststellung vereinen, lie Eirsichtsfähigkeit sei erheblich vermindert, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB vorliegen. Außerdem heißt es zunächst, eine Geisteskrankheit habe nicht festgestellt werden können, während später - bei den Ausführungen zu § 51 Abs.2 StGB - davon ausgegangen wird, der Angeklagte leide an einer stationären Geisteskrankheit.
Diese Widersprüche müssen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen. Sie berühren nicht nur die Straffrage und die Anordnung nach § 42b StGB, sondern auch den Schuldspruch. Im übrigen macht die Revision zutreffend : darauf aufmerksan, daß die ünterbringung des Angeklagten in einer HJeil= oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden darf, wenn eine verminderte Zurechnungsfähigkeit einwandfrei festgestellt wird. Anderenfalls kommt eine Anordnung nach § 42b StGB nur dann in Frage, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert ist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise ganz ausgeschlossen ist (BGHSt 18,167).
- 3.
Die weiteren Ausfükrungen dir xevision zur Sachrüge können auf sich beruhen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß frühere Straftaten dos Anzuklagten auch dann festgestel und zum Nachteil des Anzeklasten verwertet werden können, wenn es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schnidt Siemer Schritt Börker