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BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 5 StR 466/63

5. Strafsenat

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5_StR 466/63

2187 005

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Harry PD au: Tom, dort geboren an ED 135;,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlages

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Siener Schmitt Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die RKevision des Angeklagten gegen das Urteil des

Schwurgerichts in Braunschweig vom 22.Mai 1963 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 22.Mai 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Mit Unrecht behauptet die Revision des Angeklagten, der Tatrichter sei von "zwei psychiatrischen Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähi:skeit" abgewichen, habe sich damit "sin Sachverständigenwissen angenaßt, das er weder hatte noch haben konnte", und habe es deshalb versäumt, von Amts wegen einen Obergutachter hinzuzuziehen,.

a) Der Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr.Schultze ist in der Hauptverhandlung nicht gehört worden. Sein schriftliches Gutachten aber durfte der Tatrichter nicht berücksichtigen, zumal Dr.Schultze auf Grund seiner schriftlichen Äußerungen - entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft -— durch Beschluß des Untersuchungsrichters vom 30.Januar 1962 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden (Bd.III Bl.427 ff) und die dagegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers erfolglos geblieben war (Bd.III Bl1.467).

b) Deshalb auch ist der Anseklagte dann gemäß § § 1 StPO zur Beobachtung seines Geisteszustandes in das Niedersächsische Landeskrankenhaus Königslutter eingewiesen und der Obernedizinalrat Dr.Barnstorf mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden, Mit Recht hat das Schwurgericht nur das in der !lauptverhandlung erstattete Gutachten dieses Sachverständigen bei seinem Urteil verwertet. Nach den - insoweit allein maßgeblichen - Urteilsgründen stimmt aber die Überzeugung des Tatrichters mit diesem (in sich widerspruchsfreien und von der Revision auch nicht beanstandeten) Gutachten völlig überein. Das ergeben die Darlegungen auf Seite 57 und 58 oben UA zweifelsfrei. Das Schwurgericht hatte also keinen Anlaß, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

- 3...

II. 1. Die sachlickrechtlichen Einzelangriffe der Revision richten sich erfolglos gegen die Nichtanwendung des § 213 1.Halbsatz StGB.

a) Soweit Gunda Arand dsn Angeklagten vor der Tat eingestanden hat, sie liebe ihn nicht mehr und habe mit Wolfgang BED Geschlschtsverkehr gehabt, ist hierin mit Recht keine "schwere Beleidigung" gefunden worden.

Ob eine Kränkung als schwer anzusehen ist, hängt meist von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann auch vorangegangenes eig:nes Verhalten des Täters und das zwischen ihm und dem Opfer bestehende Gesamtverhältnis eine Rolle spielen (RG ERR 1935,312; BGH 5 StR 80/61 vom 16.Mai 1961). Diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht . gefolgt. Die Revision übersieht insoweit, daß das Mädchen nicht "freiwillig" und nicht "ohn« Zwang" ihre Liebesund Verlöbnisbindung zum ungeklagten bestätigt hat, sondern allein aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohungen (UA S.63), und daß der Angeklagte sich dessen auch bewußt wer (UA 5.65)..Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht in dem späteren Verhalten Gunda Ag, insbesondere auch in ihrem Eingeständnis am Tatabend, mit Recht keine schwere Beleidigung gesehen. Die Ravision verwechselt hier Ursache und Wirkung. j

b) Fehl geht auch der Einwand, das Schwurgericht habe es lediglich auf den Gemütszustand des Angeklagten bei Tatausführung, nicht aber auf seine geistig-seelische ‚Verfassung im Zeitpunkt des Tatentschlusses abgestellt, Die Revision übergeht dabei die - keineswegs "zeitlich und sachlich indifferenten" -— Feststellungen auf Seite 21 und 37, 28 und 29, 38 und 54 UA sowie die Darlegungen auf Seite 61, 64 UA, wonach wesentlicher Beweggrund für

-A-

die Tat eine dem Charakterbild und der "niedrigen geistigsittlichen Ebene" des Angeklagten entsprechende Eifersucht war. Diese Ausführungen rachtfertigen die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei "weder bei Planung noch bei Ausführung der Tat von einem Zornaffekt beherrscht gewesen" (UA 5.65).

ce) Ebenfalls rechtlich belenkorfrei ist die Annahme, der Beschwerdeführer sei nickt "aul der Stelle zur Tat hingerissen" worden. An diesem Merkmal fehlt es auch deshalb, weil sich der An;zeklagtu schon vor der tatauslösenden Äußerung Gundas - für den Fall der (von ihm erwarteten) Bestätigung seines Verdachts - zur Tat entschlossen hatte.

d) Schließlich hat er diese Äußerung Gunda Arands auch herausgefordert (also durch eigene Schuld herbeigeführt), indem er die später Getötete unmittelbar nach vollzogenem Geschlechtsakt erneut über ihre Beziehungen zu Wolfgang BED befraste und sie dabei "hart anfaßte* (UA 8.39).

2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollen Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker