Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.11.1963 – 4 StR 420/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 06€
In namen iez Volkes
in der Strafsache gegen
den Schleifer Erwin HEEB au vlnr, geboren am
EEE :9:2 ir. um wegen Betrugs im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Bundesanvalt Win üer Verhandlung,
Oberstaatsanwait GEEEEEERND ><i der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
Justizangestellter als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juli 196% mit den Yeststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Argeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in sechs zällen zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden:
Das Landgericht hat nicht geprüft, in welchen Fällen der Angeklagte etwa nur Notbetrug (§ 264 a StGB) begangen haben könnte,
Als er die Taten beging, wear er dem Urteil zufoige mitteilos. Nach jeder Tat wollte er mit den Betrügereien aufhören und scinen Lebensunterhalt wieder Jurch Arbeit bestreiten. Dengemäß hat er auch zwischen den einzelnen Straftaten versucht, Arbeit zu erhalten. Dies gelang inm jedoch erst, ais er sich am 20. Oktober 1962 (dic letzte Tat hatte er am 17. Oktober 1962 begangen) der Polizei stellte und diese ihm Arbeit vermittelte. Die durch Täuschung erlangten Gelädbeträge hat er jeweils für Essen, Trinken und Übernachtung verbraucht. Das Landgericht hebt hervor, der Angeklagte habe seine Straftaten "aus einer sehr mißlichen Lage heraus" begangen. Die Beträge, die er durch Täuschung erlangt hat, beliefen sich auf jeweils 20 oder 25 DM, in einem Falle auf 4o DM.
Ob diese Beträge "geringwertige Gegenstände" darstellten, ist gemäß den in BGHSt 6, 41 aufgestellten Grunäsätzen zu entscheiden, und zwar möglicherweise für jeden der sechs Fälle verschieden.
Strafanträge gemäß § 264 a Abs. 3 StGB sind nicht gestellt worden.
In übrigen hat die Revision nichts Begründotes vorgcebracht.
Jagusch Krunne Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler