Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 15.11.1963 – 4 StR 402/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EEE, Zchoren am EEE 1907 in Oh

wegen Betruges

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Xrumne Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanvelt Win der Verhandlung,

Oberstaatsamralt EEE bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (iestfalen) vom 24. Mai 1965 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwicesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges ir Tatit fortgesetzter Urkundenfälschung verurtciit wor-

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e i den, Strofaussetzung zur Bewährung hat die Strafkamnmer abge-

i. Die Verlahrensrüge ist nicht oränungsmäßig begründet (3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.

Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe den Vertagungsamtrag des Angeklagten zu Unrecht abgeiehnt. Obwohl der Verteidiger zur Hauptverhandiung nicht geladen worden sei und infolgedessen die umfangreichen Akten nicht vor der Yerhanälung habe durcharbeiten können, habe das Landgericht die VYertagung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte lange Zeit vor der Hauptverhandlung geladen worden sei und den Verteidiger von der bevorstehenden Hauptverhandlung habe unterrichten müssen, damit er die Verteidigung durch Akteneinsicht vorbereiten könne, Weder der Angeklagte noch der Verteidiger hätten zwar rechtzeitig vor verlesung des Eröffnungsbeschlusses Aussetzung der Verhandlung beantragt, jedoch nur deshalb nicht, weil sich erst nach der Verlesung herausgestellt habe, daß die Verteidigung ohne genaue Kenntnis der Akten nicht ordänungsmäßig geführt

werden Könne,

Diese Begründung der Verfahrensrüge reicht schon deshalb nicht aus, vwcil sie aus sich heraus nicht verständlich ist. Weder teilt sie den Inhalt des Vertagungsamtrages noch die vollständige Begründung des Ablehnungsbeschlusses mit

213). Sie legt auch nicht dar, was der Verteidiger Entlastung des Angeklagten hätte vorbringen können,

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wenn er rechtzeitig von dem Hauptvrerhandiungstermin be-

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nachrichtigt worden wäre (Löwe-Rosenberg 21. Aufl, § 217 e

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56). Das Revisionsgericht kann. auf Grun Revisionsbegründungsschrift nicht prüfen, ob ein YerfSahrensverstoß vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Die Rüge ist daher unzulässig, weil sie in

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tatsächlicher Hinsicht nicht dem Gesetz entsprechend bezründe &

II. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, Insoweit hat die Revision auch keine Einzelangrifife erhoben,

Bedenken könnten zwar gegen die Ansicht der Strafkammer bestehen, das Vermögen der Bundesrepublik sei durch die TSuschungshandlungen des Angeklagten gefährdet worden, weil die britischen Streitkräfte und somit auch die Bunässrepublik als Trägerin der Verteidigungsiasten möglicherweise zi-

lrechtlichen Ansprüchen der Lieferer der Baustoffe ausge- + u“

des Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafhöhe nicht durch sie beeinflußt worden ist, wie das Urteil bei den Strafzumessungserwägungen hervorhebt.

III. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtiich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Die

trafkammer meint, der Angeklagte lasse nach seiner Persönlichkeit, äie in der Hauptverhandlung zutage getreten sei, nicht erwarten, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Er habe den Schuldvorwurf zurückgewiesen, was ihm nicht "ohne weiteres angelastet" werde, und sich nicht darauf beschränkt, zu leugnen und seine erste Sinlassung aufrechtzuerhalten. Vielmehr habe er jeweils dann, wenn ihm ein Punkt seiner Darsteilung widerlegt erschienen sei, eine andere, offensichtlich falsche Erklärung gegeben. Selbst wenn sich

seien. Diese Annahme hat sich jedoch nicht zum Nachteil

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für Widersprüche in seinem Yorbringen Keine vernün’Ytige ürkl&örung mehr habe finden lassen r

sich nicht zu eincm Geständnis nere Tasten: sondern immer nach neuen Erklärungen gesucht und hartnäckig seine Unschuld beteuert., Bezeichnend hierfür sei, das er unter dem Eindruck des Beweisergebnisses einger&äunt habe, in den letzten Fällen die wahren Zusammenhänge durchschaut zu haben, aber gleichwohl die Auffassung vertrete, sich in keinem Falle schuldi

Semacht zu haben, Daher sei die Strafkammer überzeugt, Aaß

er die Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht im geringsten

einsche., Eine Gesinnungsänderung könne bei ihn erst erwartet Ne

werden, wern er mindestens einen il der Strafe verbüßt e

Diese AustTührungen enthalten eine Überbewertung äes Prosessverhaltens des Beschwerdeführers, die mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang steht, Daß sich ein Angeklagter gegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt, vor Gericht immer wieder seine Unschuld beteuert und seine Zuflucht unter Umständen zu bloßen Schutzbehauptungen nimmt, um nicht verurteilt zu werden, ist begreiflich und so häufig, daß sich hieraus allein keine zuverlässigen Schlüsse auf seine Aussetzungswürdigkeit ziehen lassen. Die in der Hauptverhandlung aus Furcht vor Strafe bekundete "Einsichtslosigkeit" braucht nicht immer cin Zeichen für die innere Haltung des Angeklagten gegenüber seinen Verfehlungen zu sein, zumal Geständnisse umgekehrt nicht selten nur deshalb bereitwillig abgelegt werden, um eine milde Strafe zu erreichen. Ein solches Verhalten in der Hauptverhandiung kann die Befürchtung, er werde alsbald neue Straftaten begehen, mithin allein nicht rechtfertigen. In den vorliegenden, besonders verwickelten Betrugsfüllen kann Kemper im Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch geglaubt haben, Voß sei als Hauptschuldiger allein für die Betrugstaten verantwortlich, weil dieser die Lieferer

durch faische Bestellscheine getäuscht hatte, während er

tlichen nur den Abtransport der erschwindeliten Veräußerung übernommen hatte, ohne die Käufer

zu schädigen, Worauf die etwaige ungünstige Würdigung der e

Gosemtp nlichkeit des Angeklagten sonst noch beruht, gibt das Urteil nicht an. Ihm kann deher nicht entnommen werden, änß dic Strafkammer den von der Rechts prechung an die Erfolgs-

aussicht einer Strafaussetzung gemäß § 25 Abs. 2 BtGB gestellten Anforderungen gerecht geworden ist. Dazu bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ® umfassenden Abwägung der Tat gegen die rechtsfehierfrei gewürdigte Täterpersönlichkeit (BGH NdW 1955, 30; IM Nr. 32 zu 8 267 Abs. 3 StPO). Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht seine Entscheidung über die Strafaussetzung über-

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prüfen müssen.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler